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Zur Versendung von Schriftstücken sind ausschließlich Umschläge zu verwenden; das
noch immer theilweise übliche Verfahren der Zusammenfaltung und Versiegelung eines Schrift-
stückes hat fortan zu unterbleiben. Die Umschläge sind, soweit möglich, mit Vordruck zu
versehen.
8 11.
Die amtliche Schreibweise soll knapp und klar sein und sich dem allgemeinen Sprach—
gebrauche anschließen.
Entbehrliche Fremdwörter sind zu vermeiden.
Auch bei der Abfassung von Entwürfen ist stets zu beachten, daß eine deutliche Schrift
das Lesen der Akten wesentlich erleichtert und beschleunigt und hiedurch ein wirksames Mittel
zur Geschäftsvereinfachung bildet.
Alle Unterschriften müssen gut leserlich sein.
Gebräuchliche und leicht verständliche Abkürzungen sind auch in allen Reinschriften zulässig.
Für häufig wiederkehrende Fälle sind in möglichster Ausdehnung zu Entwürfen, Ur—
und Reinschriften Formulare zu verwenden.
Von mechanischen Hilfsmitteln, wie Autographie-Pressen, Hektographen (für Schreiben
von vorübergehender Bedeutung), Schreibmaschinen und Buchdruck, ist nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel möglichst weitgehender Gebrauch zu machen.
Die Benützung von Postkarten für kurze Mittheilungen ist im Verkehre mit Behörden
und Privaten zulässig, soweit eine unverschlossene Mittheilung in dieser Form unbedenklich
erscheint.
§ 12.
Die Fristen zur Erledigung von Aufträgen sind so zu bemessen, daß bei ordnungs-
mäßigem Geschäftsgange die Erledigung innerhalb der Frist möglich ist, und ein Mahn-
schreiben nicht erforderlich wird. Unnöthige Mahnschreiben sind zu unterlassen.
Die Termine für wiederkehrende Vorlagen sind so zu vertheilen, daß eine Häufung
derselben insbesondere am Jahresschlusse thunlichst vermieden wird.
§ 13.
Soweit dieß thunlich und mit dem geordneten Geschäftsgange vereinbar ist, sind die
amtlichen Angelegenheiten mit anderen Stellen und Behörden, mit Referenten und Abtheil-
ungen derselben Stelle oder Behörde, sowie mit Privatpersonen im mündlichen oder tele-
phonischen Verkehre zu erledigen. Nöthigenfalls ist über die Unterredung eine kurze Vor-
merkung zu den Akten zu machen.