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Verhalten beim Festfahren oder Versinken.
Ist ein Schiff irgend einer Art oder ein Floß an einer Stelle des Stromes fest—
gefahren, so muß dasselbe bei Tag die nach § 1 Abs. 3 vorgeschriebene Signalflagge, bei
Nacht eine hell brennende rothe Laterne zeigen; ein in Noth befindliches Dampfboot soll
überdieß mit der Dampfpfeife kurze, gellende, abgebrochene Töne geben, worauf jedes vorbei-
kommende Schiff gehalten ist, ihm jede mögliche Hilfe zu leisten.
An Stellen, wo ein Schiff festgefahren oder versunken ist, soll jedes Danyfschiff nur
mit entsprechend geminderter Kraft vorüberfahren.
Im Falle des Versinkens eines Schiffes hat der betreffende Schiffsführer der nächsten
Polizeibehörde hievon Anzeige zu erstatten und auf dem versunkenen Schiff ein gut
sichtbares Warnungszeichen anzubringen. Die Polizeibehörde hat dem zuständigen Fluß-
bauamte sofort Kenntniß zu geben. Letzteres ist befugt alle zur Offenhaltung und zur
Sicherung des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen von dem Schiffseigenthümer zu verlangen,
bezw. nach Bedarf das Erforderliche auf Kosten des Schiffseigners oder desjenigen vorzu-
nehmen, dem nach dem Binnenschifffahrtsgesetze vom 15. Juni 1895 die Haftpflicht zufällt.
Der Schiffseigner ist gehalten, die Schiffstrümmer nebst Ladung soweit herauszunehmen,
als es die Flußverhältnisse nothwendig erscheinen lassen.
§ 19.
Verbot, die Wasserstraße zu sperren.
Für alle Fahrzeuge ist es, Nothfall ausgenommen, verboten, im Schiffswege anzu-
halten; auch dürfen nicht so viele Schiffe oder Floßstücke neben einander gestellt werden,
daß hiedurch die freie Fahrt in unnöthiger oder gefährlicher Weise beschränkt wird.
An den Einwurf= und Lagerplätzen darf das zu Flößen bestimmte Holz nur so ge-
lagert werden, daß der öffentliche Gebrauch des Flusses, der Ufer und Leinpfade dadurch
nicht gestört und benachtheiligt wird und daß unerwartet eintretendes Hochwasser das Holz
nicht in Unordnung bringen und fortschwemmen kann.
8 20.
Verhalten während des Stillliegens.
Schiffe und Flöße dürfen in der Regel nur an den bestimmten Landungs= und Lade—
plätzen, und nur durchaus sicher befestigt, still liegen.
An das Leinpfadufer dürfen Schiffe und Flöße nur dann anlegen, wenn Aus= oder
Einladen von Waaren, Unwetter oder Beschädigung das Zufahren veranlassen; solche Ufer-