68 Geldverpflegung und Kassenwesen.
Erhöhung zwar unbenommen bleibt, in beiden Fällen aber, unter Beibringung eines
Gesundheitsattestes, zunächst das frühere Verhältniss zur Militäir-Wittwenkasse, soweit
die Grenze der bezüglichen Versicherungssumme nicht überschritten wird, durch Nachzahlung
der Leistungen von dem Zeitpunkte ihres Ausscheidens oder der Ponsionsheruntersetzung
ab, wieder herzustellen ist.
ec) Bezeichnung der nicht aufnahmefähigen Personen.
8. 12. Nicht aufnahmsfähig sind
1) Die mit oder ohne Pension verabschiedeten Officiere und Beamten, ohne
Rücksicht auf die Zeit ihrer Verheirathung;
2) Die als Rechnungsführer bei den Truppen angestellten Feldwebel und Wachtmaister,
für welche jedoch die Allerh. Genehmigung zu ihrer Aufnahme mit
einer Pensions-Versicherung von höchstens 100 Thalern Seitens der Truppen
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege nachgesucht werden darf;
3) Alle Personen, welche auf Kündigung angestellt sind;
4) (Alle, bei einer Mobilmachung der Armee, blos für die Dauer des Krieges
anzustellenden Beamten, ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die Höhe
ibres Diensteinkommens) ist durch Allerh. Kabinets-Ordre vom 23. Juni 1859
aufgehoben.
Zusatz. (Allerh. Kab.-O. v. 12. September 1330 ad 2.) Auch denjenigen Interessenten
der Militir-Wittwonkasse, welche ohne Pension aus dem Dienste troten, kann
je nachdem sie in einzelnen Füllen entweder sogleich, oder später darauf antr
tattet werden, mit dem Monate, in welchem der Antrag eingeht, bei Rückemp:
es Antrittsgeldes oder des über solches ausgestellten Wechsels, unter Zustimmung
ihrer Frauen, von der Anstalt auszuscheiden, jedoch mit der Massgabe, dass, sofern sie
etwa wieder aufnahmefühig werden sollten, zunächat das frühere Verhältniss zur Militär-Wittwenkasse,
soweit die Grenze der bezüglichen Versicherungssumme nicht überschritten
wird, durch Nachzahlung der Leistungen von dem Zeitpunkte ihres Ausscheidens ab,
wieder herzustellen ist. — Sollte da, wo in den vorerwähnton Fällen (l und 2; $$. 1
und 12 Zusatz) das gänzliche Ausscheiden aus der Societät beantragt wird, die Zustimmung
der Frau versagt werden, so kann die Pensionsversicherung nur fortbestehen,
wenn die Frau sich verpflichtet, für die Berichtigung der reglementsmässigen
zu sorgen; doch soll in diesem Falle die Militär - Wittwenkasse befugt sein, schon on bei
einem Rückstende für ein Semester die Ausschliessung eintreten zu lassen.
II. Pensionssätze.
8. 13. Der niedrigste Pensionssatz, welcher nach dem Reglement versichert werden
kann, beträgt 0 Thaler jährlich, der höchste Pensionssatz dagegen 00 Thaler in
Courant. Es können jedoch auch Zwischensummen, so wie sie mit „0 Thaler steigen,
also 100, 150, 200, 250 Thaler versichert werden. — Den sämmtlichen Officieren und
servisberechtigten Militär- Beamten steht bei ihren Pensions- Versicherungen die Wahl
frei, mit welcher Pensionsnumme gie der Anstalt, in den Grenzen der obigen Sätze,
beitreten wollen; den zum Servis-Empfange nicht berechtigten Beamten, deren Diensteinkommen
über 250 Thaler jährlich beträgt, liegt dagegen die Verpflichtung ob, mit
einor Pension im Betrage von wenigstens einem Fünftel ihres Gehaltes der Anstalt
beizutreten. Es sind jedoch hierbei andere Pensionssätze als die oben angegebenen
nicht gestattet, weshalb in den Fällen, wo '!/, des Gehaltes mehr als eine zulässige
Peusions-Summe ausmacht, der Mehrbetrag bis zu 25 Tbir. gar nicht, über 25 Thaler
aber für volle 50 Thaler gerechnet wird. — Für Militär - -Verwaltungs- -Beamte, welche
weniger als 250 Thlr. etatsmässiges Diensteinkommen haben, ist der niedrigste reglementsmässige
Pensionssatz von X) Thalern auf 25 Thaler herabgesetzt und bestimmt
worden, dass diese Individuen allgemein nur höchstens 50 Thlr. Pension versichern dürfen.
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a) Aufnahme-Termine.
$. 14. Die Aufnahme der Interessenten erfolgt alljährlich. zweimal und zwar in
den hierzu feststehenden Terminen am I. Januar und am I. Juli.— Der Beitritt muss
mit derjenigen Summe geschehen, welche der Aufzunehmende "bei Nachsuchung des
Heiraths-Consenses versichern zu wollen erklärt bat. Eine Abweichung von dieser
Summe ist in der Regel nicht zulässig; wo indessen triftige Gründe hierzn obwalten,
können die motivirten Anträge auf Ermässigung der, bei Nachsuchun ’g dos Heiraths-Consenses
angogebenen Pensions-Summe, durch die vorgesetzte Dienst-Instanz, welche
den Consens ertheilt oder bei ar Majestät nachgesucht hat, dem Kriegs - Ministerium
zur Entscheidung vorgelegt werden. Diesen Anträgen muss jedoch eine gerichtliche
Verhandlung beiliegen, in welcher die Ehegattin des Interessenten, mit Zustimmung
eines Rechtabeistandes, und im Falle der Minderjährigkeit, mit Zustimmung des Vaters
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