Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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3. Die Erklärung unter b, sowie die Erklärung des Dritten bedarf der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung, wenn der Erklärende nicht kraft Gesetzes zur Gewährung des 
Unterhalts an den Bewerber verpflichtet ist. 
Muster 18. 
Die Bemerkungen unter b erhalten folgende Fassung: 
„b) der nach Muster 17 a ertheilten Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der 
Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unter- 
halts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung 
von dem Bewerber getragen werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt die 
Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Be- 
werber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit 
die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber 
für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit 
des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der 
Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder 
der Dritte die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so be- 
darf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des 
Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters.“ 
Aulage 2. 
Im zweiten Absatze des § 1 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten 
Prüfungskommissionen das Russische treten.“ 
An den Schluß der Seite tritt die Anmerkung: 
„) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine 
Prüfung im Russischen nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag 
gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer der dazu bestimmten Prüfungs-= 
kommissionen zu unterziehen. Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu setzen 
und hat nach bewirkter Prüfung im Russischen das Ergebniß unter Uebersendung 
der schriftlichen Prüfungsarbeiten der örtlich zuständigen Kommission behufs Berück- 
sichtigung bei der Entscheidung mitzutheilen.“
	        
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