Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert: 
1. Im § 3 „Außenseite“ ist im Abs. I nach dem ersten Satze — also hinter 
dem Worte „vermerken“ nachzutragen: 
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe (§ 14), 
auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
2. Im § 7 „Postkarten“ sind die ersten beiden Sätze des Abs. IV — von 
„Der Empfänger“ bis „des Absenders.“ — zu streichen. 
3. Im §8 „Drucksachen“ ist im Abs. X Ziffer 7 Zeile 3 zu setzen statt 
„den Tag“: die Zeit. 
4. Im § 12 „Packete“ erhält Abs. III folgenden Wortlaut: 
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder Packeten 
mit Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werthangabe zu einer Post- 
packetadresse ist nicht zulässig. 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ sind in der fünften 
Zeile des Abs. VII die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen. 
6. In demselben § (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter 
Abs. XIII hinzuzufügen: 1 
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen an 
diesen auszuhändigen. 
7. Im 8§42 „Abholung der Postsendungen“ ist unter Abs. 1I der dritte Satz: 
„Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ zu streichen. 
Als Abs. IU und UI sind folgende Bestimmungen einzuschieben: 
II Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalter- 
dienststunden (§ 30 II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag ein 
verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, 
dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch 
außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch bei Ueberlassung eines Schließ- 
fachs müssen Sendungen, die ihres Umfanges wegen nicht darin ausgenommen werden 
können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger 
das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen werden.
	        
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