Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M2. 418 
Aachtrag l 
zu den 
ab 1. Jannar 1900 giltigen Satzungen der Arbeiterpensionskasse 
der fl. 6. Staatseisenbahnverwaltung. 
  
Artikel I. 
Zu § 31. 
§ 31 erhält folgende Fassung: 
§s 31. Schiedsgericht. 
1. Für die Abtheilung A der Arbeiter-Pensionskasse ist ein Schiedsgericht mit dem Sitze b. 
in München errichtet, welches die Bezeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung 
der K. B. Staatseisenbahnverwaltung“ führt. 
2. Diesem Schiedsgericht ist auch die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen 
auf Grund der Unfallversicherungsgesetze für den Bereich der K. B. Staatseisenbahnen, 
der K. B. Bodenseedampfschifffahrt, des K. B. Ludwig-Donau-Main-Kanales und 
der K. B. Kettenschleppschifffahrt auf dem Main übertragen. 
3. Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern als 104 
Vertreter der Kassenmitglieder und der K. B. Staatseisenbahnverwaltung. 
4. Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten — mit Ausschluß 1041 
jedoch der Beamten der K. B. Staatseisenbahnverwaltung — von dem K. Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern ernannt. Für den Vorsitzenden 
ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen. 
5. Zu Beisitzern des Schiedsgerichts werden 20 Vertreter der K. B. Staatseisenbahn= 1017 
verwaltung durch die Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen berufen und eben- 
soviele Vertreter der Kassenmitglieder von der Generalversammlung der Arbeiter- 
pensionskasse nach den Vorschriften des § 58 der Satzungen gewählt. 
6. Die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem Kreise der Kassenmitglieder erfolgt auf 1046 
fünf Jahre. Die Wahl für die Zeit vom 1. Januar 1901 mit 31. Dezember 1905 60 
findet in der zur Beschlußfassung über die Neueintheilung des Schiedsgerichts ein- 
berufenen Generalversammlung statt. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit 
solange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar. 
f) Die am Rande ohne Sternchen vorgetragenen Paragraphen weisen auf das Invalidenversicherungs- 
geses vom 13. Juli 1899, die am Rande mit Sternchen vorgetragenen Paragraphen weisen auf das Gesetz, 
etreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 hin. 6 
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