Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

905 
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Ziff.2 
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104° 
62 
414 
10. 
11. 
12. 
13. 
Solange und soweit die festgesetzte Zahl von Beisitzern nicht gewählt ist oder die 
Gewählten ihre Dienstleistung verweigern, hat die Generaldirektion der K. B. Staats- 
eisenbahnen die fehlenden Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Personen zu berufen. 
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer werden auf die gewissenhafte 
Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer 
erfolgt durch den Vorsitzenden. 
. Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit 
ausschließen, oder welche sich als grobe Verletzung der Amtspflicht darstellen, so ist 
der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch 
Beschluß des Schiedsgerichts-Vorsitzenden seines Amtes zu entheben. Gegen den 
Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim K. Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
Die Beisitzer werden, getrennt nach Vertretern der K. B. Staatseisenbahnverwaltung 
und nach Vertretern der Kassenmitglieder, in der Regel in alphabetischer Reihenfolge 
zu den Sitzungen zugezogen. Will der Vorsitzende aus besonderen Gründen von der 
Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen. 
Beim Ausbleiben eines geladenen Beisitzers ist der in der alphabetischen Reihen-= 
folge nächste Beisitzer heranzuziehen. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in Unfallversicherungssachen auf Antrag der 
Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen oder eines Entschädigungsberechtigten in 
einem einzelnen Falle, abweichend von der festgesetzten Reihenfolge — Ziffer 10 —, 
Beisitzer aus der Betriebsart zuziehen, in welcher der Unfall sich ereignet hat. 
Hat der Vorsitzende einen solchen Antrag abgelehnt, so kann vor Beginn der 
Verhandlung eine Entscheidung des Schiedsgerichts über den Antrag beansprucht werden, 
welche endgiltig ist. 
Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahres in seiner ersten 
Spruchsitzung in der Regel nach Anhörung der zuständigen Aerztevertretung aus der 
Zahl der am Sitze des Schiedsgerichts wohnenden approbirten Aerzte diejenigen aus, 
welche als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in Unfall- 
versicherungssachen in der Regel nach Bedarf zuzuziehen sind. Den zugezogenen 
Sachverständigen ist zur Abgabe ihres Gutachtens Einsicht in die Akten zu gewähren. 
Im Uebrigen wird die Durchführung dieser Bestimmung durch das K. Staats- 
ministerium des Innern geregelt. 
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der Arbeiter- 
pensionskasse oder zur Durchführung der Unfallversicherung berufene Vertreter der 
K. B. Staatscisenbahnverwaltung sein.
	        
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