Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W22. 415 
14. Die Hilfsbeamten des Schiedsgerichts werden auf Antrag des Vorsitzenden von der 
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Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen bestellt. 
Dem Schiedsgerichtsvorsitzenden steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die 
Hilfsbeamten des Schiedsgerichts zu. 
Die Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse des Schiedsgerichts werden auf Antrag 
des Schiedsgerichtsvorsitzenden von der Aufsichtsbehörde der Arbeiterpensionskasse beschafft. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, der Beisitzer und der 
gewählten Aerzte werden durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich 
Bayern bekannt gemacht. 
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. 
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre 
Aussagen eidlich erhärten zu lassen. 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen 
sich je zwei Vertreter der K. B. Staatseisenbahnverwaltung und zwei Vertreter der 
Kassenmitglieder befinden müssen. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen 
spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden. 
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig 
sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom 
Vorsitzenden mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, deren Betrag 
der Arbeiterpensionskasse Abtheilung A zufließt. 
Dem Schiedsgerichte in Unfallversicherungssachen eingereichte Urkunden sind den Betheiligten 
rechtzeitig mitzutheilen; inwieweit ärztliche Zeugnisse in gleicher Weise mitzutheilen 
sind, unterliegt zunächst der Entscheidung des Vorsitzenden. Das Schiedsgericht ist 
befugt, anzuordnen, daß die unterlassene Mittheilung nachzuholen ist. 
Das Schiedsgericht ist befugt, in Unfallversicherungssachen den Verletzten, deren 
Erscheinen bei der Verhandlung als erforderlich bezeichnet ist oder angesehen wird, 
eine Reiseentschädigung zuzubilligen. 
Im Uebrigen finden auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte die Bestimmungen 
der Kaiserlichen Verordnung vom 22. November 1900, betreffend das Verfahren vor 
den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, entsprechende Anwendung. 
Der Vorsitzende und die Beisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Dem Vorsitzenden 
und seinen Stellvertretern sowie den als Vertreter der K B. Staatseisenbahnverwaltung 
bezeichneten Beisitzern darf aus den Mitteln der Arbeiterpensionskasse eine Vergütung 
nicht gewährt werden. Die seitens der Vertreter der Arbeiter gewählten Beisitzer 
erhalten die ihnen aus Anlaß ihrer Dienstleistung erwachsenden nothwendigen baaren 
104“ 
837 
1072 
105 
8* 
1061 
106 
106“ 
106“ 
1045 
902 
941 
9b* 
106 
1072 
1045 
92
	        
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