Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Gewerbsteuer die Steuerperiode auf vier Jahre erstreckt werden. Jedoch ist auch in solchen 
Gemeinden nach zwei Jahren eine neue Steueranlage für diejenigen Gewerbetreibenden vor— 
zunehmen, bezüglich deren dieß von dem Gewerbetreibenden oder vom Rentamte ausdrücklich 
verlangt wird. 
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Die K. Regierungsfinanzkammern haben jeweils im zweiten Jahre der Steuerperiode 
für die Gewerbsteuer im Benehmen mit den K. Regierungen, Kammern des Innern, jene 
Gemeinden des Regierungsbezirkes festzustellen, bei denen die Voraussetzungen zur Erstreckung 
der Steuerperiode auf vier Jahre gegeben sind. 
Dabei ist im Interesse einer, den thatsächlichen Verhältnissen möglichst entsprechenden 
Steueranlage davon auszugehen, daß von der Ausnahmsbestimmung in nicht zu aus— 
gedehnter Weise und namentlich nicht in größeren Gemeinden Gebrauch gemacht werde. 
Die Rentämter haben zu dieser Feststellung jeweils im Monate Mai des zweiten Jahres 
der Steuerperiode den Regierungen ein Verzeichniß der betreffenden Gemeinden nach dem 
Formular I zur Genehmigung in Vorlage zu bringen. 
83. 
In jenen Gemeinden, für welche die Genehmigung ertheilt ist, ist die nach Formular II 
zu erlassende Bekanntmachung in herkömmlicher Weise zu veröffentlichen. In dieser Bekannt- 
machung ist zugleich den Gewerbetreibenden eine angemessene Frist zur Geltendmachung der 
in § 59 Abs. 3 Satz 2 vorbehaltenen Befugniß, für sich eine neue Steueranlage zu ver- 
langen, zu eröffnen. 
Diese Bekanntmachung tritt an Stelle der in Art. 27 des Gewerbsteuergesetzes und 
§ 18 der Vollzugsvorschriften hiezu (Beilage X) vorgesehenen Aufforderung. 
84. 
Jene Gewerbetreibenden, welche die Neuanlage verlangen, haben dieß schriftlich inner- 
halb der vorgesetzten Frist nach Formular III zu erklären und sind von der Gemeinde- 
behörde in ein Verzeichniß nach Formular IV zusammenzustellen. 
Dieses Verzeichniß tritt an Stelle des in Art. 26 des Gewerbsteuergesetzes vor- 
geschriebenen gemeindlichen Verzeichnisses (Beilage VIII der Vollzugsvorschriften vom 
27. August 1899). « 
§5. 
Soferne vom Rentamte die Neuanlage eines Gewerbetreibenden verlangt wird, ist der- 
selbe zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.
	        
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