Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 23. 421 
Diese Aufforderung, welche nach Formular V unter Beifügung eines Fassionsformulars 
(Beilage XI der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899) zu erlassen ist, tritt an Stelle 
der in Art. 27 des Gesetzes vorgesehenen Aufforderung (Beilage X der Vollzugsvorschriften 
vom 27. August 1899). 
Jene Gewerbetreibenden, an welche die Aufforderung ergangen ist, sind nachträglich 
vom Rentamte in das gemeindliche Verzeichniß aufzunehmen. 
§ 6. 
Im Uebrigen haben für das weitere Verfahren sowohl wenn Seitens der Gewerbe- 
treibenden als auch wenn vom Rentamte eine Steuer-Neuanlage verlangt wird, die in 
Art. 28 u. sgd. des Gewerbsteuergesetzes und § 18 u. sgd. der Vollzugsvorschriften ge- 
gebenen Bestimmungen über Steuerneuanlage zur siungemäßen Anwendung zu kommen, 
soweit nicht in gegenwärtiger Bekanntmachung besondere Anordnungen getroffen sind. 
§ 7 
Das Ergebniß der Steueranlage für die betreffenden Steuerpflichtigen ist in eine 
besondere Liste — Steuerliste über die nach Art. 59 Abs. 3 des Gewerbsteuergesetzes für 
die Jahre 19 . und 19 neu angelegten Gewerbsteuern — einzutragen, welche unter 
entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Art. 45 des Gewerbsteuergesetzes, dann §§ 27 
und 28 der Vollzugsvorschriften hiezu anzufertigen und aufzulegen ist (Beilagen XIII und 
XIV der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899). Diese Liste hat eine Beilage der 
allgemeinen Steuerliste, in der die veranlaßten Aenderungen vorzunehmen sind, zu bilden. 
88. 
In die nach § 28 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Gewerb- 
steuergesetze, dann § 41 Abs. 2 der Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuergesetze (Bei- 
lage XII hiezu) zu fertigenden summarischen Anzeigen und Verzeichnisse ist der Sollanfall 
der Gewerbsteuer des IV. Ouartals des zweiten Jahres der Steuerperiode unter Berück- 
sichtigung der Neuanlage der einzelnen Gewerbsteuerpflichtigen für die zwei weiteren Jahre 
aufzunehmen. 
§ 9. 
Von vier zu vier Jahren findet in allen Gemeinden des Königreiches eine Neuanlage 
der Gewerbsteuer statt. 
8 10. 
Gegenwärtige Bekanntmachung ist mit den zum Vollzuge derselben erforderlichen Formu— 
larien im Kreisamtsblatte zu veröffentlichen. 
München, den 12. Mai 1901. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. rhr. v. Feilitzsch. 67.-
	        
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