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§ 2.
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und den Vollzug der Stiftungsbestimmungen
übertragen Wir der Stadt Bamberg nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung
für die Landestheile diess. d. Rh. vom 29. April 1869 über die örtlichen Stiftungen.
Die Verleihung des Stiftungsgenusses steht dem Stadtmagistrate Bamberg zu, welchem
anheim gegeben wird, hiebei jeweils den Armenpflegschaftsrath gutachtlich einzuvernehmen.
83.
Die Renten des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden:
I. Alljährlich am Tauftage (15. Mai) des Prinzen Luitpold sollen in feierlicher Weise
durch einen Vertreter der Stadt an 10 Kinder (5 Knaben und 5 Mädchen) bedürftiger braver
in Bamberg wohnhafter Eltern 50 JX in Form eines Sparkassebuches vertheilt werden.
Die treffenden Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein.
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur
Großjährigkeit bezw. bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in städtischer
Verwaltung und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen nur an die Beschenkten selbst
ausbezahlt werden.
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 an die
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die eventuellen Erben herauszuzahlen sind.
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das treffende Sparkassebuch von dem
Kinde selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden.
II. Der Rest der Stiftungsrenten soll zur alljährlichen Veranstaltung eines Frühlings-
festes, wenn thunlich am Tauftage, für Kinder mit Ausspeisung — unter besonderer
Berücksichtigung armer Kinder — Verwendung finden.
§ 4.
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten.
Etwaige Verluste sind aus den Renten zu decken.
Gegeben München, den 10. Juni 1901.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.