Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

32 
Die vom Schlusse der zweiten Prüfung an bis zur Bekanntgabe des Prüfungs- 
ergebnisses erstandene Praxis wird der nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses fort- 
gesetzten Praxis gleichgeachtet. 
§ 2. 
Mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz können die geprüften Rechts- 
praktikanten auch Praxis bei einer Justizbehörde oder bei einem Rechtsanwalt in einem 
anderen deutschen Bundesstaate nehmen oder die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem 
Gericht eines anderen Bundesstaats erwerben oder sich bei einer nicht in dem § 1 genannten 
Behörde oder Stelle oder bei einer öffentlichen oder privaten Anstalt oder Unternehmung, 
welche die nöthige Gewährschaft für gedeihliche Fortbildung gibt (z. B. Bankanstalt oder 
größeres Bankgeschäft, Handels= und Gewerbekammer, Berufsgenossenschaft, Versicherungs- 
anstalt) beschäftigen lassen. · 
Diese Praxis oder Beschäftigung wird als Fortsetzung der Praxis im Sinne des 81 
erachtet. 
83. 
Soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, sind die Wahl und der Wechsel der Praxis 
oder Beschäftigung freigegeben. 
§ 4. 
Das Staatsministerium der Justiz kann die Praxis bei einzelnen Behörden oder Rechts- 
anwälten sowie die Beschäftigung bei einzelnen Anstalten oder Unternehmungen verbieten. 
Es kann die Bewilligung zum Eintritt in die Praxis bei einzelnen Justizbehörden von seiner 
Genehmigung abhängig machen. 
§ 5. 
Die Zahl der bei einer Justizbehörde zur Fortsetzung der Praxis zuzulassenden geprüften 
Rechtspraktikanten ist nach der Möglichkeit ihrer zweckmäßigen und vollständigen Ausbildung 
zu bemessen. 
Die Bewilligung zum Eintritt in die Praxis bei einer Justizbehörde wird von dem 
Vorstande der Behörde ertheilt. 
86. 
Die Beamten der Justizbehörden, bei denen die geprüften Rechtspraktikanten in Praxis 
stehen, haben dafür zu sorgen, daß die Praxis den geprüften Rechtspraktikanten volle Ge— 
legenheit bietet, sich in allen Geschäftszweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden 
und den Dienst in materieller und formeller Hinsicht genau kennen zu lernen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.