Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 1. 
Wer Acetylengas für eigenen Bedarf oder wer solches für fremden Bedarf, jedech nicht 
gewerbsmäßig, herstellen oder verwenden will, hat hievon vor Beginn des Betriebes der 
Distriktsverwaltungsbehörde, in München dem Stadtmagistrate, Anzeige zu erstatten. 
§2. 
Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylengas, welches unter einem 
Ueberdruck von mehr als 1 Atmosphäre steht, sowie von flüssigem Acetylen ist verboten. 
§ 3. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Aeetylengas darf nicht in oder unter be- 
wohnten Räumen erfolgen. 
84. 
Die Räume, in welchen Acetylengas hergestellt oder aufbewahrt wird (Apparaten-Räume), 
müssen von bewohnten oder zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen entweder einen 
Abstand von mindestens 5 m besitzen oder durch eine mindestens 0,38 m starke Schutz- 
mauer ohne Oeffnungen getrennt sein. 
§ 5. 
Die Apparateuräume müssen hell, geräumig, vollkommen frostfrei und ausreichend ge- 
lüftet sein; die Beheizung darf nur von Außen erfolgen. 
§ 6. 
Eine künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von Außen entweder mittels 
zuverlässiger Sicherheitslampen oder mittels elektrischen Glühlichtes in doppelten durch ein 
Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und strenger Isolirung der Leitung erfolgen. 
8 7. 
Die Apparatenräume sind geschlossen zu halten, dürfen für andere Zwecke nicht ver- 
wendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume mit einem 
Zündkörper (Licht, Laterne, Lampe, brennende Cigarre u. dergl.) ist verboten. 
Das Verbot ist an den Thüren der Näume deutlich sichtbar zu machen. 
88. 
Die Apparatenräume dürfen nicht überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sein 
und müssen nach Außen aufschlagbare Thüren besitzen.
	        
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