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§9.
Die Entlüftungsvorrichtungen der Apparatenräume und der Apparate müssen durch das
Dach derart in das Freie geführt werden, daß die abziehenden Gase und Dünste nicht in
angrenzende geschlossene Räume gelangen oder die Nachbarschaft belästigen können. Das
Einleiten von Entlüftungsrohren in Kamine ist verboten. ·
8 10.
Die Apparate zur Herstellung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen sammt
ihrer Ausrüstung aus einem gegen Formveränderung und Durchrosten genügend widerstands-
fähigen Materiale (Schmied-, Walz-, Gußeisen, Stahl) in fachgemäßer Weise hergestellt sein.
Die Verwendung von Weichloth ist verboten.
Entwickler und Gasbehälter müssen von einander getrennt sein. Zwischen beiden muß
eine Wasserabsperrvorrichtung eingeschaltet sein.
11.
Für die Herstellung von Apparaten und Gasrohrleitungen ist die Verwendung von
reinem Kupfer verboten.
§ 12.
Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß in denselben kein höherer Druck als ein
Ueberdruck von 1 Atmosphäre und keine höhere Temperatur des Wassers im Entwickler als
1000 Celsius entstehen kann, und müssen Sicherheitsvorrichtungen besitzen, welche das Auf-
treten eines höheren Ueberdruckes und einer höheren Temperatur ausschließen.
Die Apparate müssen ferner so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige
Entlüftung vor der Inbetriebsetzung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches so
lange ermöglichen, als das entwickelte Gas mit entleuchteter (blauer) Flamme brennt.
§ 13.
Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdruck von ½ Atmosphäre vollkommen dicht
sein und so gelegt werden, daß sie vor äußerer Verletzung geschützt sind.
8 14.
Zur Beobachtung des Druckes muß zwischen dem Gasapparat und der Gasrohrleitung
ein genügend langes, stets mit Wasser gefülltes und durch einen Hahn abschließbares Wasser-
manometer angebracht sein.
§ 15.
Die Aeetylenanlagen müssen mit einer gut wirkenden Reinigungsvorrichtung versehen
sein, durch welche die vorhandenen Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak u dergl.)
entfernt werden.