Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Bewilligungen nach § 15 des Gesetzes. 
25. Diejenigen Personen, welche nach § 14 Abs. 2 Ziff. 1 und nach dem Schlußsatz 
des § 15 des Gesetzes (vergl. Ziff. 26) ein neues Versorgungsrecht erhalten, haben ihre 
Anträge durch die zuständigen Bezirkskommandos an das Kriegsministerium einzureichen. 
Die außerhalb Deutschlands wohnenden Hinterbliebenen können sich unmittelbar an das 
Kriegsministerium wenden. 
26. Bei Prüfung des anderweiten Versorgungsrechts der Ascendenten (§ 15 C des 
Gesetzes, letzter Satz) ist darauf zu achten, daß der Kriegstheilnehmer, durch dessen Tod das 
Recht auf Beihilfe entstanden ist, innerhalb eines Jahres nach dem Friedensschluß gestorben 
sein maß, sofern nicht Kriegsverwundung oder äußere Kriegsdienstbeschädigung die Ursache 
seines Todes war (§ 14,, und : des Gesetzes). 
27. In gleicher Weise (Ziffer 25) haben diejenigen Personen, denen erst nach Eintritt 
der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Ableben des betreffenden Ehemannes, Vaters oder 
Sohnes ein Versorgungsrecht zu Theil wird, ihre Anträge zu stellen. 
28. Bei Gewährung der Zuschüsse wird bis zur Höhe derselben die Zahlung der auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1899 bewilligten Zuschüsse (V.-Bl. S. 235/99), 
sowie aller derjenigen aus Militärfonds (Kap. 31 Tit. 5, 7 und 8 des bayer. Haupt- 
Militär--Etats), aus den Allerhöchsten Dispositionsfonds (Kap. 68 Tit. 1 und Kap. 83 
Tit. 1 des Reichshaushalts-Etats), ferner aus milden Fonds der Heeresverwaltung bewilligten 
fortlaufenden Unterstützungen, auf welche die Betreffenden kein gesetzliches Recht haben, ein- 
gestellt. Soweit die bisher gewährten Zuschüsse und Unterstützungen die Zuschüsse des 
neuen Gesetzes übersteigen, ist der Mehrbetrag unter den für den Einzelfall vorgeschriebenen 
Bedingungen weiter zahlbar. 
Sollten besondere Gründe auch die Weiterzahlung der hinter den Zuschüssen des neuen 
Gesetzes zurückbleibenden Unterstützungen oder eines Theiles derselben nöthig machen, so sind 
die maßgebenden Verhältnisse bei der Vorlage der Anträge an das Kriegsministerium zur 
Sprache zu bringen. 
Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1899 für das 18. Lebensjahr der 
Kinder von Offizieren u. s. w. bewilligten fortlaufenden Unterstützungen dürfen weiter 
gezahlt werden. 
Bewilligungen nach § 16 des Gesetzes. 
29. Wegen Anweisung dieser Bewilligungen wird vom Kriegsministerium das Weitere 
veranlaßt. 
Bewilligungen nach § 17 des Gesetzes. 
30. Die Wittwenbeihilfe wird ohne Rücksicht auf die Ursache und den Zeitpunkt des 
Todes des betreffenden Kriegsinvaliden (Ganz= oder Halbinvaliden) gewährt.
	        
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