Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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8 14. 
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, die zum Vollzuge dieser Ver— 
ordnung nöthigen Vorschriften zu erlassen. 
München, den 4. Januar 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann. 
  
Nr. 8043 II. 
Bekanntmachung, Aenderungen der Militär-Transportordnung für Eisenbahnen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, dann fl. Kriegsministerium. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird bestimmt, daß die durch Bekanntmachungen 
des Reichskanzlers vom 26. Juli vor. Is. (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 785/786) und 
vom 14. November vor. Is. (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 1011) verfügten Abänderungen 
der Militär-Transportordnung auch für die bayerischen Eisenbahnen zu gelten haben. 
München, den 3. Januar 1901. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Asch. 
— 
St. M d. J. JNr. 654. 
Kr.-Min. Nr. 191. 
  
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschirender Truppen zu 
vergütenden Beträge für das Jahr 1901 betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und fKl. Kriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich vom 
21. Dezember vor. Is. — Centralblatt Seite 637 — ist auf Grund der Vorschriften in 
*4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
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