Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

498 
Generalkommando 
Armeecorps. 
Nr. 
An 
Znerkennungsverfügung. 
Der Invalide, ehemalige 
wird auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 anerkannt 
zu der vorseitig berechneten Alterszulage podrv## emonatlich 
vom ab bis auf Weiteres. 
Unterschrift. 
  
§ 20 des Gesetzes vom 31. Mai 1901. Die Zuschüsse stehen 
den Bezügen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 nebst Ab- 
änderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetz- 
lichen Bestimmungen. 
Bei Anstellung und Beschäftigung im Civildienste sind diese Zuschüsse 
jedoch nicht der Kürzung unterworfen und beim Ausscheiden aus dem 
Civildienste mit einer Civilpension auf diese nicht in Anrechnung zu bringen. 
Die Zuschüsse bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und 
anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz; sie sind weder der 
Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem 
Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliegt, zu berechnen. 
  
die Königliche General-Militär-Kasse 
Mil. 
in 
München. 
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