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seh= und Verordnungs-Blakt
für das
Königreich Bayern.
M 34.
München, den 19. Juli 1901.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 12 Juli 1901, die Führung der mit akademischen Graden ver-
bundenen Titel betreffend. — Bekanntmachung vom 9. Juli 1901, den Vollzug des Gesetzes vom 10. Januar 1876
über den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung betreffend. — Bekanntmachung vom
10. Juli 1901, die Vervollständigung der Militär-Transport-Ordnung und des Militär-Tarifs für Eisenbahnen
betreffend. — Bekanntmachung vom 16. Juli 1901, die Errichtung neuer Bezirksämter betreffend. —
Rusckunnt machung vom 8. Juli 1901, das Fideikommiß der Freiherrn Waitz von Eschen auf Emmerichs-
ofen betreffend.
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Nr. 12162.
—
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Führung der mit akademischen Graden verbundenen
Titel betreffend.
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Lu itpold
von Gottes Gnaden Königlicher Prinj von Hayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
s 1.
Bayerische Staatsangehörige, die außerhalb des Deutschen Reichs einen akademischen
Grad erwerben oder erworben haben, bedürfen zur Führung des damit verbundenen Titels
der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten.
Das Gleiche gilt für Nichtbayern, die in Bayern ihren Wohnsitz haben oder in Bayern
zu Erwerbszwecken sich aupfhalten.
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