Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Gesetz= und 
Verordnungsblatte in Kraft. 
Personen, welche vor diesem Zeitpunkt einen akademischen Grad außerhalb des Deutschen 
Reichs erworben haben, haben die erforderliche Genehmigung binnen drei Monaten einzuholen. 
München, den 12. Juli 1901. 
Luitpold,. 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Teonrod. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Dr. Müller. 
Nr. 27847. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 10. Januar 1876 über den Schutz der 
Photographien gegen unbefugte Nachbildung betreffend. 
fl. Staatsministerium der Instiz, K. Staatsministerinm des Innern, K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wurde der großherzoglich badische Hofmaler Friedrich 
Pecht und der Kunst= und Verlagsanstaltsbesitzer Dr. Eugen Albert in München auf 
ihr Ansuchen von ihren Stellen als Mitglieder des photographischen Sachverständigen-Vereins 
enthoben und als ordentliches Mitglied dieses Vereins der Kunstmaler Viktor Tobler in 
München, als stellvertretendes Mitglied der Direktor der Lehr= und Versuchsanstalt für 
Photographie, Georg Heinrich Emmerich in München berufen. 
München, den 9. Juli 1901. 
Dr. Krhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Teonrod. Dr. v. Landmann. 
Nr. 43751l. 
Bekanntmachung, die Vervollständigung der Militär-Transport-Ordnung und des Militär-Tarifs 
für Eisenbahnen betreffend. 
M. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern und fl. Kriegsministerium. 
Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni ds. Is. (Reichs-Gesetz- 
Blatt 1901 Seite 207) sind Bestimmungen über die Beförderung der im Mobilmachungsfalle
	        
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