Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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werden sodann zu einer informatorischen Beschäftigung auf die Dauer von sechs, Monaten 
einberufen, während welcher sie den Vorbereitungs-Unterricht zu besuchen und die Aufnahms- 
prüfung für den mittleren Eisenbahn-Betriebs= und Verwaltungsdienst zu bestehen haben. 
Außerdem bildet für Militäranwärter eine neunmonatliche Probedienstzeit und die er- 
folgreiche Ablegung der Anstellungsprüfung die Voraussetzung für die Anstellung. 
§ 12. 
Die Verwendung auf den pragmatischen Stellen des mittleren Eisenbahn- 
Betriebs= und Verwaltungsdienstes ist von dem Bestehen der Fachprüfung bedingt. 
Um Zulassung zur Prüfung, welche für 
1. den Betriebsdienst, 
2. den Güterdienst, 
3. den Verwaltungsdienst (einschließlich des Kassadienstes), 
gesondert und lediglich nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses abgehalten wird, kann 
frühestens 5 Jahre nach dem Bestehen der Anstellungs-Prüfung nachgesucht werden. 
Eine Einberufung zur Prüfung von Amtswegen findet nicht statt. Die Gesuche um 
Zulassung, in denen anzugeben ist, für welchen Dienstzweig die Prüfung abgelegt werden 
will, werden von der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen verbeschieden. 
Ein Kandidat, welcher in der Prüfung nicht genügt hat, kann um die Genehmigung 
zur Wiederholung derselben erst nach Ablauf von zwei Jahren nachsuchen. 
Diejenigen Beamten, welche die Prüfung in einem Dienstzweig bestanden haben, sind, 
wenn die Verwendung oder Beförderung in einem anderen Dienstzweige erfolgen soll, gehalten, 
sich auch der für diesen Dienstzweig vorgeschriebenen Prüfung zu unterziehen. 
b) Mittlerer technischer Dienst. 
§ 13. 
Die Aufnahme als technischer Adspirant kann unter folgenden Voraus- 
setzungen nachgesucht werden: 
1. Die Bewerber müssen das 17. Lebensjahr zurückgelegt und dürfen das 25. Lebensjahr 
nicht überschritten haben; sie müssen 
2. das Absolutorium der mechanisch-technischen oder bautechnischen Abtheilung einer 
Industrieschule bestanden, 
3. in der Regel der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere genügt haben, wenn 
sie nicht der Ersatz-Reserve überwiesen oder als untauglich zum Dienste im 
Heere oder in der Marine befunden worden sind. 
Wird ausnahmsweise die Ableistung des aktiven Militärdienstes während 
des Vorbereitungsdienstes gestattet, so kommt die aktive Dienstzeit auf die Aus- 
bildung nicht in Anrechnung.
	        
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