Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 36. 535 
§ 14 
Dem bei der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen einzureichenden Aufnahms- 
gesuche müssen beigefügt sein: 
1. das Geburtszeugniß; 
das Zeugniß über die Absolvirung der mechanisch-technischen oder bautechnischen 
Abtheilung einer Industrieschule; 
3. eine von dem Bewerber selbst verfaßte und geschriebene Darstellung seines Lebenslaufes; 
4. Dienstpapiere über die geleistete aktive Militärdienstpflicht oder über die ander- 
weitige Erfüllung der Militärpflicht; 
5. bei Minderjährigkeit des Bewerbers die schriftliche Erklärung des Vaters oder 
des Vormundes, daß er mit dem Gesuche einverstanden ist; 
wenn der Bewerber nicht unmittelbar von einer Unterrichtsanstalt oder vom 
Militär kommt, amtliche oder sonst glaubhafte Zeugnisse über Beschäftigung und 
Führung seit dem Austritte aus der Schulanstalt oder dem aktiven Dienste in 
der Armee oder Marine; 
7. die Erklärung, daß der Bewerber frei von Schulden ist. 
§ 15. 
Die Zulassung der Bewerber zum Vorbereitungsdienste erfolgt nach 
Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses durch die Generaldirektion der K. B. Staatseisen- 
bahnen. 
Die zugelassenen Bewerber werden vorbehaltlich der durch bahnärztliche Untersuchung 
festzustellenden körperlichen Tauglichkeit den bestimmten Dienstesstellen zur Diensterlernung 
zugetheilt und von den Oberbahnämtern, Eisenbahnbausektionen oder Centralwerkstätten mit 
dem Amtseide verpflichtet. 
Von diesem Zeitpunkte an sind die Bewerber den allgemeinen Dienstvorschriften für 
die Angehörigen der K. B. Verkehrsanstalten unterworfen. 
§ 16. 
Die technischen Adspiranten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Fleiße und 
besonderer Qualifikation schon während des Vorbereitungsdienstes zur aushilfsweisen Dienst- 
leistung herangezogen werden. Bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außer- 
dienstlichen Betragen werden sie von der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen aus 
dem Dienste entlassen. 
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§ 17. 
Die Befähigung für die Anstellung im mittleren technischen Dienste ist durch das 
Bestehen der Anstellungsprüfung nachzuweisen.
	        
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