W 36. 537
Die Gesuche um Aufnahme in den niederen Eisenbahndienst sind an diejenigen Dienstes-
stellen (Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen, Oberbahnämter, Staatsbahningenieure,
Central= und Betriebswerkstätten, Centralmagazinsverwaltungen, Imprägniranstalten, Eisenbahn-
bausektionen) zu richten, in deren unmittelbaren Dienstbereich die Aufnahme gewünscht wird.
§ 21.
Nach mindestens einjähriger ständiger Verwendung kann um Vormerkung für An-
fangsstellen in den nachgenannten Dienstgruppen nachgesucht werden:
I. Stations= und Zugbegleitungsdienst
(Stationsdiener im Gesammt-, Rangir-, Weichenstell-, Packer= oder gemischten
Dienst, Portier, Bureaudiener, Wagenmeister);
II. Bahnbau-, Bahnunterhaltungs= und Bahnaussichtsdienst
(Schrankenwärter, Streckenwärter, Bauaufseher, Zeichner im bautechnischen und
geometrischen Dienste);
III. Zugförderungs-, elektrotechnischer und Werkstättedienst
(Heizer, Lokomotivführer, Maschinenwärter, Werkaufseher, Zeichner im maschinen-
technischen Dienste);
IV. Kanzleidienst
(Kanzleigehilfe).
Die Bewerbungen sind durch Vermittlung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten bei
denjenigen Dienstesstellen einzureichen, welche zur Besetzung der statusmäßigen Stellen im
niederen Eisenbahndienste oder zu Anträgen hierüber zuständig sind und in deren Geschäfts-
bereich die Anstellung angestrebt wird. (Vgl. § 20).
Die Annahme einer Bewerbung ist davon abhängig, daß der Bewerber das 21. Lebens-
jahr vollendet und das 36. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, der Militärpflicht und,
im Falle der Aushebung, der aktiven Dienstpflicht genügt hat, ledigen Standes und nach
Bestätigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Ausbildung für die angestrebte Be-
dienstung geeignet ist.
Wird für einzelne Dienstzweige der Besuch einer Fachschule oder die Kenntniß eines
Handwerks verlangt, so ist auch hierüber entsprechender Nachweis zu erbringen.
8 22.
Die geeignet befundenen Bewerber werden nach dem Zeitpunkte der Bewerbung vor—
gemerkt und in der Reihenfolge der Vormerkung auf erledigte Vorbereitungsposten einberufen.
Bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichen Verhalten wird der
Bewerber von der Bewerberliste gestrichen, nach Umständen auch aus dem Eisenbahndienste
entlassen.
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