Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Der Bewerber kann während der Vorbereitungszeit aushilfsweise auf verantwortlichen 
Posten selbstständig verwendet werden, wenn auf Grund einer mit ihm vorgenommenen 
Prüfung aktenmäßig festgestellt ist, daß er hiezu die entsprechende Qualifikation besitzt. 
8 23. 
Nach mindestens dreijähriger Vorbereitung wird der Bewerber von Amtswegen zur 
Anstellungsprüfung einberufen, wenn er nach dem Zeugnisse seines Dienstvorgesetzten 
dienstlich und außerdienstlich sich gut geführt hat und zur selbstständigen Ausübung der Be— 
dienstung, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, genügend vorbereitet und befähigt ist. 
Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann ihm gestattet werden, dieselbe inner- 
halb zwei Jahren, jedoch frühestens nach einem Jahre, zu wiederholen. Bis zur zweitmaligen 
Ablegung der Prüfung ist die Vorbereitung fortzusetzen. 
Besteht der Bewerber auch die wiederholte Prüfung nicht, so ist er von der Bewerber- 
liste zu streichen. 
§ 24. 
Die mit Erfolg geprüften Bewerber werden nach Maßgabe der Bewerberlisten und der 
Postenerledigungen zu Hilfsbediensteten berufen. 
Nach der Zeit dieser Berufung berechnet sich das Anwärter-Dienstalter für die 
statusmäßige Anstellung. 
§ 25. 
Die statusmäßige Anstellung der Hilfsbediensteten findet nach Maßgabe der 
verfügbaren Stellen, des Dienstalters und der Qualifikation statt. 
8 26. 
Der Uebertritt in einen anderen Dienstzweig kann vor der statusmäßigen 
Anstellung auf dem in 8 21 vorgeschriebenen Bewerbungswege angestrebt werden. 
Eine Anrechnung bisher zurückgelegter Vorbereitungszeit kann nur insoweit in Betracht 
kommen, als bestehende Anwartschaften hiedurch nicht geschädigt werden. 
Nach erlangter statusmäßiger Anstellung kann der Uebertritt in einen anderen Dienst— 
zweig nur auf Grund eines dienstlichen Bedürfnisses und nach Erwerbung der unbedingten 
Qualifikation für die angestrebte Stelle erfolgen. 
In beiden Fällen wird das Rangverhältniß des Uebertretenden in der neuen Bedienstung 
gesondert festgestellt. 
§ 27. 
Wer die Unterbeamtenstellung erreichen will, hat die Qualifikation hiefür durch 
eine weitere Prüfung nachzuweisen.
	        
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