Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 36. 541 
Die Nichtbeantwortung einer Frage wird bei Bestimmung der Note einer verfehlten 
Antwort gleichgeachtet. 
Ist eine Antwort oder Ausarbeitung so beschaffen, daß sie nicht mit Bestimmtheit 
unter eine der vorstehend bezeichneten Klassen eingereiht werden kann, so sind die dazwischen 
fallenden Zahlen zur Bezeichnung der Noten und zwar ohne Bruchtheile zu gebrauchen. 
8 30. 
Das Urtheil über die Befähigung eines Kandidaten richtet sich nach der Durchschnitts- 
Note aller Ausarbeitungen und Beantwortungen. 
Nur denjenigen Kandidaten, bei welchen als Durchschnitt die Note von höchstens 3,99 
sich ergibt, ist das Zeugniß der bestandenen Prüfung auszufertigen. 
Im Uebrigen gelten die Durchschnitte: 
von 1,00 bis 1,99 als I. Note, 
von 2,00 bis 2,99 als II. Note, 
von 3,00 bis 3,99 als III. Note, 
der Durchschnitt: 
von 4,00 und darüber als IV. Note. 
Ueber die bestandene Prüfung wird von der Generaldirektion der K. B. Staatseisen- 
bahnen ein Zeugniß ausgestellt. 
31. 
Die Gegenstände der höheren maschinentechnischen Dienstprüfung sind: 
a) die Ausarbeitung eines Programmes aus der Maschinen= oder Elektro- 
technik; 
b) die Ausarbeitung eines Programmes aus dem maschinentechnischen Fache 
des Eisenbahndienstes; 
— von diesen Programmen zählt das erste für 8, das zweite für 
5 Fragen — 
) die Aufstellung von Bedingnissen für die Ausführung verschiedener Arbeiten 
durch Private — geltend für 3 Fragen; 
d) die Aufstellung eines auf Material= und Lohnberechnung gegründeten Aus- 
führungsplanes für die Herstellung von Arbeitsgegenständen in den Werk- 
stätten, welche für 2 Fragen zählt; 
e) die Beantwortung von 3 Fragen über Werkstätte= und Betriebsmaterialien, 
Verwaltungs= und Rechnungswesen.
	        
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