Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Bei der mündlichen Prüfung werden Fragen gestellt: 
a) aus den Fahrdienstvorschriften und den dazu gehörigen besonderen Dienstanweisungen, 
den bahnpolizeilichen Bestimmungen und der Signal-Ordnung, 
b) aus der allgemeinen Dienstanweisung für die Handhabung und Instandhaltung der 
Stellwerks-Anlagen, 
c) über die elektrischen Einrichtungen, insbesondere die Telegraphen- und Telephon— 
apparate, die Eisenbahntelegraphen- und Bahntelephonordnung, 
d) aus den Vorschriften und Einrichtungen im Fahrkarten-, Gepäck- und Güterab— 
fertigungsdienste, 
e) aus den wichtigsten Tarifvorschriften, 
1) aus den Bestimmungen des Kassa= und Rechnungsdienstes, 
L) über die Organisation der Staatsbehörden im Allgemeinen und der Staats-Verkehrs- 
Anstalten im Besonderen, 
h) aus der Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder. 
Die mündliche Prüfung in fremden Sprachen ist fakultativ und findet nur auf An 
suchen des Kandidaten statt. 
8 37. 
Die Gegenstände der Prüfung für die pragmatischen Stellen im mittleren 
Eisenbahn-Betriebs= und Verwaltungsdienst. 
A. Schriftlicher Theil. 
1. Prüfung aus dem Betriebsdienste: 
a) die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen, die Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Bayerns, die Fahrdienstvorschriften und die Bestimmungen über das Signalwesen; 
b) die Eisenbahntelegraphenordnung; Unterhaltung und Gebrauch der elektrischen Ein- 
richtungen, namentlich der Telegraphen= und Telephonapparate; 
c) die Vorschriften in Betreff der Unterhaltung und Bewachung der Bahn; die für die 
Betriebssicherheit wesentlichen Erfordernisse der Konstruktion und der Beschaffenheit des 
Bahnoberbaues, der mechanischen Stationseinrichtungen und der Betriebsmittel. 
2. Prüfung aus dem Güterdienste: 
a) Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr; 
b) Eisenbahn-Verkehrsordnung und Tarif für den inneren Verkehr der K. B. Staats- 
eisenbahnen; 
c) allgemeine Abfertigungsvorschriften, sowie Kassa und Rechnungswesen; 
d) Zoll= und Steuervorschriften; 
) die Wagenregulative nebst den Bestimmungen über Wagenverwendung.