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c) Ausarbeitung eines Entwurfes für Wiederherstellung, Umbau oder Erweiterung von
Bahnbestandtheilen einschließlich Begründung, Voranschlag und Betriebsplan;
d) Entwurf und. Voranschlag eines mittelgroßen Gebäudes.
2. Für den Hochbaudienst:
a) Entwurf eines Gebäudes mittleren Umfanges einschließlich der weiteren schriftlichen
Grundlagen für die Bauausführung;
b) Entwerfen verschiedener technischer und künstlerischer Einzelheiten schwierigerer Art;
) Entwurf eines größeren Um= oder Erweiterungsbaues auf Grund gegebener Pläne,
einschließlich des Kostenanschlages, Betriebsplanes, besonderer Bedingnisse u. s. w.;
d) Entwerfen von in das Hochbaufach einschlägigen Tiefbauten mittleren Umfanges
nebst Kostenanschlag und Baubetriebsplan.
B8. Mündlicher Theil.
1. Für beide Fäücher gemeinsam:
a) die allgemeinen Grundzüge der Reichsverfassung und des bayerischen Staats= und
Verwaltungsrechts; Organisation der bayerischen Staatseisenbahnen und die Auf-
gaben der einzelnen Dienstesstellen; die allgemeinen Dienstvorschriften für die An-
gehörigen der K. B. Verkehrsanstalten;
b) die technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen über
den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt= und Nebeneisenbahnen; die
Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen; die Normen
für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Bayerns; die Betriebs-
ordnung für die Haupteisenbahnen und die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Bayerns — sämmtlich soweit sie in den speziellen Dienst einschlagen; die Fahr-
dienstvorschriften und die Signal-Ordnung für die K. B. Staatseisenbahnen;
c) die Vorschriften über die Rechnungs-, Buchungs= und Wirthschaftsordnung, die
Anleitung über die Verbuchung der Neubau= und Bahnunterhaltungskosten und die
Behandlung der Lohnlisten und Zahlungsanweisungen, ferner die Alters-, Unfall-
und Krankenversicherung;
d) die allgemeinen Bedingnisse für die Verakkordirung der Staatsbauarbeiten und für
Materiallieferungen;
) die Grundsätze für Preisentwickelungen;
f) Kenntniß der Bauart und Benützung der gebräuchlichsten Meßinstrumente, dann der
Ausführung von Längen-, Höhen= und Winkelmessungen;
L) Baumaterialienkunde.