Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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2. Außerdem für das ingenieurtechnische Fach: 
a) die Vorschriften über die Detailprojektirung neuer Bahnlinien und 
b) über die Durchführung von Stations-Umbauten; 
I) die Vorschriften über die Ausführung, Handhabung und Instandhaltung der Stell- 
werks-Anlagen; 
d) das Bahnpolizeireglement, die Vorschriften über die Benützung von Dreaisinen, 
Roll= und Bahndienstwagen, sowie der dem Betriebe noch nicht übergebenen Geleise; 
die Dienstanweisungen für die Bahnmeister, Bahnwärter und Weichensteller, über 
den Gebrauch der elektrischen Läutwerke und Telephone; 
e) Kenntniß der Unterhaltung der Bahn in ihren sämmtlichen Bestandtheilen, im 
Besonderen Kenntniß der Vorschriften für Herstellung und Unterhaltung des Quer- 
schwellenoberbaues sowie des Oberbaues der Lokalbahnen; 
l)das Wesentliche der Dienstvorschriften der Staatsbahningenieure im Bahnunter- 
haltungs-, Bahnaufsichts= und Fahrdienst, die Vorschriften für den Dienst auf Lokal- 
bahnen, die Einleitung und Durchführung größerer Unterhaltungs= und Wieder- 
instandsetzungs-Arbeiten, namentlich bei Eisenbahnunfällen und bei Umbauten schad- 
haft gewordener Bahnbestandtheile. 
3. Außerdem für das hochbautechnische Fach: 
a) die Vorschriften über die Benützung und Unterhaltung der Staatsgebäude; 
b) die allgemeine Bauordnung; 
) die Vorschriften über Entwässerungs-Anlagen von Gebäuden und Straßen. 
8 39. 
Gegenstände der Prüfung für den mittleren maschinentechnischen und 
elektrotechnischen Dienst. 
A. Schriftlicher und graphischer Theil. 
1. Für den maschinentechnischen Mienst: 
a) Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Rechnungswesen; 
b) Bearbeitung eines kleinen Programmes mit Kostenanschlag aus dem Bereiche der 
Eisenbahn-Maschinentechnik; 
c) Bearbeitung einer Aufgabe aus dem maschinentechnischen Fache des Eisenbahndienstes, 
z. B. Entwurf einer Dienstordnung, Gutachten über einen Bahnunfall u. s. w.; 
d) Abfassung eines auf Material= und Lohnberechnung gegründeten Kostenvoranschlags 
für die Herstellung eines Maschinentheiles oder für eine Maschinenreparatur; Auf- 
stellung von besonderen Bedingnissen für die Ausführung von Arbeiten durch Private.
	        
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