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2. Außerdem für das ingenieurtechnische Fach:
a) die Vorschriften über die Detailprojektirung neuer Bahnlinien und
b) über die Durchführung von Stations-Umbauten;
I) die Vorschriften über die Ausführung, Handhabung und Instandhaltung der Stell-
werks-Anlagen;
d) das Bahnpolizeireglement, die Vorschriften über die Benützung von Dreaisinen,
Roll= und Bahndienstwagen, sowie der dem Betriebe noch nicht übergebenen Geleise;
die Dienstanweisungen für die Bahnmeister, Bahnwärter und Weichensteller, über
den Gebrauch der elektrischen Läutwerke und Telephone;
e) Kenntniß der Unterhaltung der Bahn in ihren sämmtlichen Bestandtheilen, im
Besonderen Kenntniß der Vorschriften für Herstellung und Unterhaltung des Quer-
schwellenoberbaues sowie des Oberbaues der Lokalbahnen;
l)das Wesentliche der Dienstvorschriften der Staatsbahningenieure im Bahnunter-
haltungs-, Bahnaufsichts= und Fahrdienst, die Vorschriften für den Dienst auf Lokal-
bahnen, die Einleitung und Durchführung größerer Unterhaltungs= und Wieder-
instandsetzungs-Arbeiten, namentlich bei Eisenbahnunfällen und bei Umbauten schad-
haft gewordener Bahnbestandtheile.
3. Außerdem für das hochbautechnische Fach:
a) die Vorschriften über die Benützung und Unterhaltung der Staatsgebäude;
b) die allgemeine Bauordnung;
) die Vorschriften über Entwässerungs-Anlagen von Gebäuden und Straßen.
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Gegenstände der Prüfung für den mittleren maschinentechnischen und
elektrotechnischen Dienst.
A. Schriftlicher und graphischer Theil.
1. Für den maschinentechnischen Mienst:
a) Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Rechnungswesen;
b) Bearbeitung eines kleinen Programmes mit Kostenanschlag aus dem Bereiche der
Eisenbahn-Maschinentechnik;
c) Bearbeitung einer Aufgabe aus dem maschinentechnischen Fache des Eisenbahndienstes,
z. B. Entwurf einer Dienstordnung, Gutachten über einen Bahnunfall u. s. w.;
d) Abfassung eines auf Material= und Lohnberechnung gegründeten Kostenvoranschlags
für die Herstellung eines Maschinentheiles oder für eine Maschinenreparatur; Auf-
stellung von besonderen Bedingnissen für die Ausführung von Arbeiten durch Private.