Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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2. Praktischer Theil. 
a) Absetzen von Kompaßkursen, Deviationsbestimmungen; 
b) Peilungen nach Landmarken, Ortsbestimmung eines auf der Fahrt befindlichen 
Schiffes; 
c) Handhabung und Gebrauch der nautischen Instrumente. 
C. Auterbeamten- und niederer Dienst. 
§ 41. 
Die Dienstprüfungen im Allgemeinen. 
1 
Die Vornahme der Dienstprüfungen wird von den zur Abhaltung derselben ermächtigten 
Dienstesstellen einer Kommission übertragen. Die Kommission besteht aus mindestens drei 
Beamten, von denen jedenfalls einer dem Stande des pragmatischen Personals anzugehören 
hat. Der im Range am höchsten Stehende bezw. der Dienstälteste führt in der Kommission 
den Vorsitz. 
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. Nach Bedarf kann noch eine praktische 
Prüfung angefügt werden. Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet die Prüfungskom- 
mission durch Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt das Urtheil des Vorsitzenden 
den Ausschlag. Ist der Prüfung ein praktischer Theil angefügt und dieser von einem ein- 
zelnen Mitgliede der Prüfungskommission abgehalten worden, so entscheidet das treffende 
Mitglied über den Ausfall des praktischen Theiles mittelst schriftlichen Urtheils. 
2. 
Der Ausfall der Prüfung wird durch die Noten I, II, III, IV bezeichnet. 
In jedem Gegenstande wird eine Note gegeben, die Summe der Noten durch die 
Zahl der Gegenstände getheilt und auf diese Weise die Hauptnote mit einer Dezimalstelle 
berechnet. 
Die Noten 1,0 mit I,5 gelten als I. Note, 
„ „ I,6 „ I,.5 „ „ IH. „ „ 
„ „ II,6 „ III/0 „ „.III. „ 
Zum Bestehen der Prüfung ist erforderlich, daß mindestens die Hauptnote III,0 
erreicht wird. 
3. 
Ueber den Verlauf der Prüfung und die gefaßten Beschlüsse wird eine Niederschrift 
aufgenommen und mit den schriftlichen Arbeiten an die Dienstesstelle, welche den Bewerber 
zur Prüfung einberufen hat, eingesendet.
	        
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