Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 36. 553 
8 42. 
Gegenstände der Prüfungen für den Unterbeamten= und niederen Dienst. 
A. Gegenstände in sämmtlichen Prüfungen sind: 
a) Kenntniß der allgemeinen Dienstvorschriften und der Anleitung über die erste Hilfe- 
leistung bei Unfällen auf Eisenbahnen; 
b) Fähigkeit, über einen, den Dienstkreis in der Stelle, für welche die Prüfung ab- 
gelegt werden soll, betreffenden Vorgang eine entsprechende schriftliche und mündliche 
Meldung zu machen. 
B. Außerdem sind nachzuweisen in der Prüfung zum 
1. Stationsdiener: 
I) allgemeine Keuntnisse in der Eisenbahngeographie Bayerns; 
Kenntniß: 
c) der einschlägigen Theile der Fahrdienstvorschriften; 
e) der Signalordnung; 
f) der Dienstanweisung für den gemischten Stationsdienst; 
g) der Dienstanweisung für Bahnwärter und Weichensteller; 
h) der Dienstanweisung für den Gebrauch der elektrischen Läntwerke (System Frischen) 
und der Bahntelephonordnung; 
i) des graphischen Fahrplanes; 
k) der einschlägigen Bestimmungen aus den Vorschriften für die Herstellung und Unter- 
haltung des Querschwellenoberbaues und über das Befahren der noch nicht dem Betriebe 
übergebenen Geleise; 
1)) des Zweckes und der Bauart der wichtigsten Theile der Weichen= und der Stationssignale; 
m) der Bedienung von Bodenwaagen, Wasserkrahnen, Drehscheiben, Schiebebühnen u. s. w.; 
n) der Bahnhofverhältnisse und gegebenen Falles der Feuerlöschordnung des Stationsortes; 
o) der Stationsfahrordnung und gegebenen Falles der Lokomotivfahrordnung; 
ferner, wenn eine Stellwerkanlage zu bedienen ist: 
p) der allgemeinen Dienstanweisung für die Handhabung und Instandhaltung der Stellwerk- 
anlagen und der besonderen Dienstanweisung für die Handhabung der Stellwerk- 
anlage des Stationsortes; 
d) der wichtigsten Bestimmungen über Verpackung, Verwiegung, Bezettelung, Verladung 
und Beförderung sowie Entladung und Zustellung der Güter; 
r) der einzelnen Wagengattungen und der wichtigsten Vorschriften über Bestellung und 
Verwendung der Güterwagen, über Beladung offener Güterwagen, dann über Ver- 
schluß und Behandlung geladener, gedeckter Güterwagen; 
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