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Gegenstände der Prüfungen für den Unterbeamten= und niederen Dienst.
A. Gegenstände in sämmtlichen Prüfungen sind:
a) Kenntniß der allgemeinen Dienstvorschriften und der Anleitung über die erste Hilfe-
leistung bei Unfällen auf Eisenbahnen;
b) Fähigkeit, über einen, den Dienstkreis in der Stelle, für welche die Prüfung ab-
gelegt werden soll, betreffenden Vorgang eine entsprechende schriftliche und mündliche
Meldung zu machen.
B. Außerdem sind nachzuweisen in der Prüfung zum
1. Stationsdiener:
I) allgemeine Keuntnisse in der Eisenbahngeographie Bayerns;
Kenntniß:
c) der einschlägigen Theile der Fahrdienstvorschriften;
e) der Signalordnung;
f) der Dienstanweisung für den gemischten Stationsdienst;
g) der Dienstanweisung für Bahnwärter und Weichensteller;
h) der Dienstanweisung für den Gebrauch der elektrischen Läntwerke (System Frischen)
und der Bahntelephonordnung;
i) des graphischen Fahrplanes;
k) der einschlägigen Bestimmungen aus den Vorschriften für die Herstellung und Unter-
haltung des Querschwellenoberbaues und über das Befahren der noch nicht dem Betriebe
übergebenen Geleise;
1)) des Zweckes und der Bauart der wichtigsten Theile der Weichen= und der Stationssignale;
m) der Bedienung von Bodenwaagen, Wasserkrahnen, Drehscheiben, Schiebebühnen u. s. w.;
n) der Bahnhofverhältnisse und gegebenen Falles der Feuerlöschordnung des Stationsortes;
o) der Stationsfahrordnung und gegebenen Falles der Lokomotivfahrordnung;
ferner, wenn eine Stellwerkanlage zu bedienen ist:
p) der allgemeinen Dienstanweisung für die Handhabung und Instandhaltung der Stellwerk-
anlagen und der besonderen Dienstanweisung für die Handhabung der Stellwerk-
anlage des Stationsortes;
d) der wichtigsten Bestimmungen über Verpackung, Verwiegung, Bezettelung, Verladung
und Beförderung sowie Entladung und Zustellung der Güter;
r) der einzelnen Wagengattungen und der wichtigsten Vorschriften über Bestellung und
Verwendung der Güterwagen, über Beladung offener Güterwagen, dann über Ver-
schluß und Behandlung geladener, gedeckter Güterwagen;
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