Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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ferner in der Prüfung zum 
Stationsdiener im gemischten Dienste und im Gesammtdienste: 
Kenntniß: 
s8) der Dienstanweisung für die Fahrkartenkontrolle; 
t) der Anordnung des Aushängefahrplanes; 
u) der wichtigsten Bestimmungen über Abfertigung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut 
und lebenden Thieren; 
und außerdem noch in der Prüfung zum 
Stationsdiener im Gesammtdienste: 
Kenntniß: 
V) der Eisenbahntelegraphenordnung, der Handhabung der Telegraphen= und Telephon= 
apparate und der Wiederinstandsetzung derselben bei kleineren Störungen; 
W) der Vorschriften über die Kassa= und Buchführung, sowie über die Rechnungsstellung 
bei den Abfertigungsstellen. 
2. Portier: 
c) entsprechende Kenntnisse in fremden Sprachen; 
Kenntniß: 
d) der Eisenbahngeographie Bayerns und der Nachbarländer hinsichtlich der Auschluß- 
strecken, sowie der wichtigsten direkten Zugsverbindungen; 
e) der Signalordnung; 
1) der Dienstanweisung für den gemischten Stationsdienst; 
g) der Bahntelephonordnung; 
h) des graphischen Fahrplanes, der Anordnung des Aushängefahrplanes und des offi— 
ziellen Kursbuches; 
) der Bahnhofverhältnisse und gegebenen Falles der Feuerlöschordnung des Stations- 
ortes; 
k) der Stationsfahrordnung; 
1!) der Dienstanweisung für die Fahrkartenkontrolle; 
m) der Instruktion für die Kofferträger; 
n) der wichtigsten Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung (Heft A) und der all- 
gemeinen Abfertigungsvorschriften über die Abfertigung von Personen und Reise- 
gepäck; 
o) der Zusammenstellung von Mustern der zur Ausgabe kommenden zahlbaren Fahrt- 
ausweise und der Bestimmungen über die Ausgabe von zusammenstellbaren Fahr- 
scheinheften.
	        
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