Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 36. 555 
3. Oberstationsmeister (im Gesammtdienste): 
c) Kenntniß der Eisenbahnlinien der K. B. Staatseisenbahnen, der Namen der an- 
grenzenden Bahnen, sowie Fähigkeit, mittels der im Gebrauche befindlichen Karten 
und Verzeichnisse die Lage und Zugehörigkeit einer Station aufzufinden; 
Kenntniß: 
d) der Fahrdienstvorschriften; 
e) der Signalordnung; 
f) der Dienstanweisung für den gemischten Stationsdienst; 
)der Eisenbahntelegraphenordnung; 
h) der Bahntelephonordnung; 
i) der Zugbildungsordnung; 
k) der Belastungs= und Bremsvorschriften; 
1) der Dienstanweisung, betreffend die Benützung der Güterwagen; 
im) der Dienstanweisung für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von 
Vieh, Geflügel und thierischen Abfällen u. s. w.; 
n) der Dienstanweisung für das Verfahren bei Beschädigung von Wagen; 
o) der Dienstanweisungen für Zugführer und Schaffner, für das Wagenaufsichts= und 
Bremspersonal und für das Lokomotivpersonal, soweit die Kenntniß dieser Dienst- 
anweisungen für die Ausübung der Ausfsicht über dieses Personal in der Station 
erforderlich ist; 
)d—der allgemeinen Dienstanweisung für die Handhabung und Instandhaltung der Stell- 
werkanlagen und der besonderen Dienstanweisung für die Handhabung der Stell- 
werkanlage des Stationsortes; 
d) allgemeine Kenntniß der für die Betriebssicherheit nothwendigen Beschaffenheit des 
Oberbaues, der Weichen und der sonstigen Stationseinrichtungen; 
Keuntniß: 
r) der Militäreisenbahnordnung und der Kundmachung 27 des deutschen Eisenbahnver- 
kehrsverbandes, soweit diese den Dienstkreis der treffenden Station berühren; 
s) der Durchführung der Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung bei 
den K. B. Staatseisenbahnen; 
t) der Vorschriften über die Kassa= und Buchführung, sowie die Rechnungsstellung bei 
den Abfertigungsstellen; 
u) der Eisenbahn-Verkehrsordnung, der Abfertigungs-Vorschriften und der wichtigeren 
tarifarischen Bestimmungen. 
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