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3. Oberstationsmeister (im Gesammtdienste):
c) Kenntniß der Eisenbahnlinien der K. B. Staatseisenbahnen, der Namen der an-
grenzenden Bahnen, sowie Fähigkeit, mittels der im Gebrauche befindlichen Karten
und Verzeichnisse die Lage und Zugehörigkeit einer Station aufzufinden;
Kenntniß:
d) der Fahrdienstvorschriften;
e) der Signalordnung;
f) der Dienstanweisung für den gemischten Stationsdienst;
)der Eisenbahntelegraphenordnung;
h) der Bahntelephonordnung;
i) der Zugbildungsordnung;
k) der Belastungs= und Bremsvorschriften;
1) der Dienstanweisung, betreffend die Benützung der Güterwagen;
im) der Dienstanweisung für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von
Vieh, Geflügel und thierischen Abfällen u. s. w.;
n) der Dienstanweisung für das Verfahren bei Beschädigung von Wagen;
o) der Dienstanweisungen für Zugführer und Schaffner, für das Wagenaufsichts= und
Bremspersonal und für das Lokomotivpersonal, soweit die Kenntniß dieser Dienst-
anweisungen für die Ausübung der Ausfsicht über dieses Personal in der Station
erforderlich ist;
)d—der allgemeinen Dienstanweisung für die Handhabung und Instandhaltung der Stell-
werkanlagen und der besonderen Dienstanweisung für die Handhabung der Stell-
werkanlage des Stationsortes;
d) allgemeine Kenntniß der für die Betriebssicherheit nothwendigen Beschaffenheit des
Oberbaues, der Weichen und der sonstigen Stationseinrichtungen;
Keuntniß:
r) der Militäreisenbahnordnung und der Kundmachung 27 des deutschen Eisenbahnver-
kehrsverbandes, soweit diese den Dienstkreis der treffenden Station berühren;
s) der Durchführung der Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung bei
den K. B. Staatseisenbahnen;
t) der Vorschriften über die Kassa= und Buchführung, sowie die Rechnungsstellung bei
den Abfertigungsstellen;
u) der Eisenbahn-Verkehrsordnung, der Abfertigungs-Vorschriften und der wichtigeren
tarifarischen Bestimmungen.
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