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4. Oberstationsmeister (im Rangirdienste):
Kenntniß:
c) der Linien der K. B. Staatseisenbahnen, der Namen der angrenzenden Bahnen und
der Uebergangsstationen;
d) der einschlägigen Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften;
e) der Zugbildungsordnung;
I!) der Belastungs= und Bremsvorschriften;
8) der Dienstanweisung, betreffend die Benützung der Güterwagen;
h) der Dienstanweisung für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von
Vieh, Geflügel und thierischen Abfällen u. s. w.;
i) der Dienstanweisung für das Verfahren bei Beschädigung von Wagen;
k) der Dienstanweisung für das Wagenaufsichts= und Bremspersonal, soweit ein-
schlägig;
1!) der Bahnhofverhältnisse des Stationsortes, sowie aller für den Rangirdienst daselbst
erlassenen besonderen Bestimmungen.
5. Oberstationsmeister (im Packerdienste):
Kenntniß:
c) der Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der allgemeinen Abfertigungs-
Vorschriften über Annahme, Verpackung, Verwiegung, Bezettelung, Verladung, Aus-
ladung und Ablieferung der Güter;
d) der Vorschriften über Erhebung von Nebengebühren;
e) der Vorschriften für den Uebergabs= und Uebernahmsdienst;
1) der Vorschriften über die Bestellung und Verwendung der Güterwagen;
L) der bayerischen Eisenbahnlinien und der wichtigsten fremden Auschlußlinien;
h) des Güterzugsfahrplanes, der verschiedenen Arten der Güterzüge und der Vorschriften
über deren Benützung;
i) der wichtigsten zollgesetzlichen Vorschriften über den Güterverkehr.
6. Zugführer:
Kenntniß:
„) der Eisenbahngeographie Bayerns und der Nachbarländer hinsichtlich der Anschluß-
strecken und Uebergangsstationen, ferner der amtlichen Fahrplanbehelfe, einschließlich
des graphischen Fahrplanes, der wichtigsten direkten Zugsverbindungen, der Warte-
zeitentabelle, der bahnpolizeilichen Vorschriften;
d) der Fahrdienstvorschriften, der Signalordnung, der Zugbildungsordnung und der
Dienstanweisung für die Luftdruckbremse und die Luftsaugebremse;