Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 36. 561 
) Fertigkeit in der Korrespondenz und in der Führung der Bücher, sowie der Listen 
zur Kontrolle der Arbeiten, Aufstellung von Kostenberechnungen, Lohnlisten und 
Materialrapporten; Kenntniß der Buchungs-, Wirthschafts= und Materialienordnung 
und Fertigkeit in der Journalführung. 
13. Zeichner und Zeichner I. Klasse (im geometrischen Dienste): 
14. 
15. 
16. 
c) Fertigkeit in der Berechnung der zur Ermittlung des Flächeninhaltes nöthigen 
geometrischen Figuren; 
d) Fertigkeit im Kartiren und Linearzeichnen, besonders bei der Herstellung genauer 
Plankopien; 
e) Fähigkeit, selbstständig kleinere Messungen vorzunehmen und darüber einen Handriß 
anzufertigen; 
s)Kenntniß der Anlage und Fortführung des Grundsteuerkatasters, soweit derselbe 
auf den geometrisch-technischen Dienst Bezug hat. 
Heizer (im Lokomotivdienste): 
c) Kenntniß der Signalordnung, sowie der auf den Heizerdienst bezüglichen Bestimm- 
ungen der Fahrdienst-Vorschriften und der Dienstanweisung für das Lokomotiv- 
personal. 
Heizer (in Elektrizitätswerken und Gasanstalten) und Maschinenwärter: 
c) Kenntniß des Dampfkessels und aller seiner Theile; allgemeine Kenntniß einfacher 
Dampfmaschinen und Pumpen; 
d) Kenntniß der Betriebsregeln für Dampfkesselwärter. 
Lokomotivführer und Lokomotivführer l. Klasse: 
Kenntniß: 
c) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande; 
d) der Fahrdienst-Vorschriften, der Signalordnung, der Dienstanweisung für das 
Lokomotivpersonal und der sonstigen, den Lokomotivführerdienst betreffenden besonderen 
Dienstanweisungen, wie Anweisung für die Unterhaltung und den Gebrauch der 
Luftdruckbremse u. s. w.; Kenntniß des Gebrauches der Belastungs= und Brems- 
vorschriften; Fähigkeit, die Uebersicht über die zulässigen Streckengeschwindigkeiten 
zu gebrauchen; 
e) Kenntniß des Verhaltens und der Wirkung des Wasserdampfes; 
!) Kenntniß der Lokomotiv-, Heiz= und Schmiermaterialien und deren Eigenschaften; 
8) die praktische Befähigung und zwar durch Probefahrten unter Aufsicht eines maschinen- 
technischen Beamten. 
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