W 36. 561
) Fertigkeit in der Korrespondenz und in der Führung der Bücher, sowie der Listen
zur Kontrolle der Arbeiten, Aufstellung von Kostenberechnungen, Lohnlisten und
Materialrapporten; Kenntniß der Buchungs-, Wirthschafts= und Materialienordnung
und Fertigkeit in der Journalführung.
13. Zeichner und Zeichner I. Klasse (im geometrischen Dienste):
14.
15.
16.
c) Fertigkeit in der Berechnung der zur Ermittlung des Flächeninhaltes nöthigen
geometrischen Figuren;
d) Fertigkeit im Kartiren und Linearzeichnen, besonders bei der Herstellung genauer
Plankopien;
e) Fähigkeit, selbstständig kleinere Messungen vorzunehmen und darüber einen Handriß
anzufertigen;
s)Kenntniß der Anlage und Fortführung des Grundsteuerkatasters, soweit derselbe
auf den geometrisch-technischen Dienst Bezug hat.
Heizer (im Lokomotivdienste):
c) Kenntniß der Signalordnung, sowie der auf den Heizerdienst bezüglichen Bestimm-
ungen der Fahrdienst-Vorschriften und der Dienstanweisung für das Lokomotiv-
personal.
Heizer (in Elektrizitätswerken und Gasanstalten) und Maschinenwärter:
c) Kenntniß des Dampfkessels und aller seiner Theile; allgemeine Kenntniß einfacher
Dampfmaschinen und Pumpen;
d) Kenntniß der Betriebsregeln für Dampfkesselwärter.
Lokomotivführer und Lokomotivführer l. Klasse:
Kenntniß:
c) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande;
d) der Fahrdienst-Vorschriften, der Signalordnung, der Dienstanweisung für das
Lokomotivpersonal und der sonstigen, den Lokomotivführerdienst betreffenden besonderen
Dienstanweisungen, wie Anweisung für die Unterhaltung und den Gebrauch der
Luftdruckbremse u. s. w.; Kenntniß des Gebrauches der Belastungs= und Brems-
vorschriften; Fähigkeit, die Uebersicht über die zulässigen Streckengeschwindigkeiten
zu gebrauchen;
e) Kenntniß des Verhaltens und der Wirkung des Wasserdampfes;
!) Kenntniß der Lokomotiv-, Heiz= und Schmiermaterialien und deren Eigenschaften;
8) die praktische Befähigung und zwar durch Probefahrten unter Aufsicht eines maschinen-
technischen Beamten.
91