Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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24. 
25. 
Werkführer (im telegraphentechnischen Dienste): 
c) eingehende Kenntniß der elektrischen Apparate, Stromquellen und Leitungsanlagen 
der Schwachstromtechnik bei den K. B. Staatseisenbahnen, ferner der einschlägigen 
physikalischen Gesetze, der chemischen Vorgänge und der erforderlichen Berechnungen; 
Keuntniß: 
d) der elektrischen Meßkunde, der hier einschlägigen Formeln und Rechnungen, sowie 
der Grundzüge der Starkstromtechnik; 
e) der in den Telegraphenwerkstätten in Gebrauch stehenden Maschinen, Werkzeuge und 
Materialien, sowie der im Gebiete der Feinmechanik vorkommenden Arbeiten. 
Werkaufseher (im Weichencentralisirungsdienste): 
c) Kenntniß der Dienstanweisung für das im Weichencentralisirungsdienst verwendete 
Personal, der Fahrdienstvorschriften, der Signalordnung, der Vorschriften für Aus- 
führung von Stellwerk= und Blockanlagen, der allgemeinen Dienstanweisung für die 
Handhabung und Instandhaltung der Stellwerk= und Blockanlagen, des einschlägigen 
Theiles der Dienstanweisung für Bahnwärter und Weichensteller; 
d) Verständniß von Werk= und Centralisirungsplänen, sowie Fähigkeit, nach denselben 
ganze Stellwerkanlagen einzurichten oder vorhandene abzuändern; 
e) Fähigkeit, Stellwerkanlagen genau zu untersuchen und hiebei gefundene Mängel 
zu beseitigen. 
Werkführer (im Weichencentralisirungsdienste): 
J) Fähigkeit, aus Centralisirungsplänen, Verschlußübersichten und Centralisirungsprogramm 
den Zusammenhang aller Theile zu erkennen und zu erläutern, sowie eine Stell- 
werkanlage nach einem bestimmten Centralisirungsprogramm und einer Verschluß 
übersicht einzurichten oder eine bestehende Einrichtung abzuändern; 
d) Fähigkeit, Stellwerkanlagen genau zu untersuchen und hiebei gefundene Mängel iu 
beseitigen; 
ec) Fähigkeit, den Befund bei Untersuchungen von Stellwerkanlagen schriftlich zu melden, 
durch Handskizzen zu erläutern und die vorzunchmenden Ausbesserungsarbeiten unter 
Vorlage eines Kostenanschlages und einer Materialbedarfsliste zu beantragen. 
Werkaufseher (im Brückenunterhaltungsdienstez: 
c) Kenntniß der bahnpolizeilichen Bestimmungen, der Signalordnung und der Vor 
schriften über Befahren der Betriebsgeleise mit handbewegten Wagen und Dreisinen: 
d) Fähigkeit, die für alle einschlägigen Arbeiten erforderlichen Gerüste selbstständig an 
zuordnen; 
e) Verständniß der einschlägigen Konstruktionszeichnungen und Fähigkeit, nach denselben 
ganze Eisenkonstruktionen aufzustellen oder vorhandene zu ersetzen oder zu ergänzen;
	        
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