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24.
25.
Werkführer (im telegraphentechnischen Dienste):
c) eingehende Kenntniß der elektrischen Apparate, Stromquellen und Leitungsanlagen
der Schwachstromtechnik bei den K. B. Staatseisenbahnen, ferner der einschlägigen
physikalischen Gesetze, der chemischen Vorgänge und der erforderlichen Berechnungen;
Keuntniß:
d) der elektrischen Meßkunde, der hier einschlägigen Formeln und Rechnungen, sowie
der Grundzüge der Starkstromtechnik;
e) der in den Telegraphenwerkstätten in Gebrauch stehenden Maschinen, Werkzeuge und
Materialien, sowie der im Gebiete der Feinmechanik vorkommenden Arbeiten.
Werkaufseher (im Weichencentralisirungsdienste):
c) Kenntniß der Dienstanweisung für das im Weichencentralisirungsdienst verwendete
Personal, der Fahrdienstvorschriften, der Signalordnung, der Vorschriften für Aus-
führung von Stellwerk= und Blockanlagen, der allgemeinen Dienstanweisung für die
Handhabung und Instandhaltung der Stellwerk= und Blockanlagen, des einschlägigen
Theiles der Dienstanweisung für Bahnwärter und Weichensteller;
d) Verständniß von Werk= und Centralisirungsplänen, sowie Fähigkeit, nach denselben
ganze Stellwerkanlagen einzurichten oder vorhandene abzuändern;
e) Fähigkeit, Stellwerkanlagen genau zu untersuchen und hiebei gefundene Mängel
zu beseitigen.
Werkführer (im Weichencentralisirungsdienste):
J) Fähigkeit, aus Centralisirungsplänen, Verschlußübersichten und Centralisirungsprogramm
den Zusammenhang aller Theile zu erkennen und zu erläutern, sowie eine Stell-
werkanlage nach einem bestimmten Centralisirungsprogramm und einer Verschluß
übersicht einzurichten oder eine bestehende Einrichtung abzuändern;
d) Fähigkeit, Stellwerkanlagen genau zu untersuchen und hiebei gefundene Mängel iu
beseitigen;
ec) Fähigkeit, den Befund bei Untersuchungen von Stellwerkanlagen schriftlich zu melden,
durch Handskizzen zu erläutern und die vorzunchmenden Ausbesserungsarbeiten unter
Vorlage eines Kostenanschlages und einer Materialbedarfsliste zu beantragen.
Werkaufseher (im Brückenunterhaltungsdienstez:
c) Kenntniß der bahnpolizeilichen Bestimmungen, der Signalordnung und der Vor
schriften über Befahren der Betriebsgeleise mit handbewegten Wagen und Dreisinen:
d) Fähigkeit, die für alle einschlägigen Arbeiten erforderlichen Gerüste selbstständig an
zuordnen;
e) Verständniß der einschlägigen Konstruktionszeichnungen und Fähigkeit, nach denselben
ganze Eisenkonstruktionen aufzustellen oder vorhandene zu ersetzen oder zu ergänzen;