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31.
32.
33.
34.
35.
Matrosen:
c) Kenntniß aller, die Ausführung des Fahrdienstes und den Dienst der Matrosen
betreffenden Vorschriften, des Signalwesens und der Befehlsweise;
d) Kenntniß der den Matrosen an Bord, sowie im Hafen oder an den Anlandestellen
obliegenden Arbeiten;
e) Fähigkeit zur Führung des Steuers nach Auordnung des Schiffsführers.
Kapitän:
c) Fertigkeit in der Handhabung der an Bord befindlichen nautischen Instrumente,
Kenntniß der Kompaßlehre;
d) Gewandtheit in Anfertigung der Schiffsrechnung, Kenntniß der zollamtlichen Vor—
schriften, soweit sie den Frachtführer betreffen.
Heizer (bei der Bodenseedampfschifffahrt und Kettenschleppschifffahrt):
) Kenntniß der Betriebsregeln für Dampfkesselwärter.
Maschinisten (bei der Bodenseedampfschifffahrt und Kettenschlepp-
schifffahrt):
) Kenntniß des Verhaltens und der Wirkung des Wasserdampfes;
d) Kenntniß der Konstruktion des Schiffskessels, der Schiffsmaschine und der sonstigen
auf dem Schiffe befindlichen mechanischen Vorrichtungen;
e) die praktische Befähigung und zwar durch Probefahrten unter Aufsicht eines maschinen-
technischen Beamten.
Hafenmeister (bei der Bodenseedampfschifffahrt):
c) Fertigkeit in der Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und
seiner Theile, Fertigkeit in der Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären
Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Fähigkeit den Inhalt ebenflächiger Körper
zu bestimmen;
d) Fähigkeit zur Aufstellung von Massenberechnungen und Kostenvoranschlägen, sowie
zur Aufnahme von Nivellements, Fertigkeit im Linearzeichnen, dann im Entwerfen
und Konstruiren nach gegebenem Thema;
e) Kenntnisse im Tief= und Wasserbau, insbesondere im Setzen und Einziehen von
Seezeichen, Baggern, Sprengen unter Wasser, Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
im Seegrund, im Pfahlschlagen und Ausloten der Wassertiefen;
!) Kenntniß der Hafen= und Zollhofordnung für Lindau.