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3. Wohnt ein Betheiligter nicht innerhalb des Amtsbezirkes derjenigen Distrikts—
verwaltungsbehörde, welche in erster Instanz zuständig oder in den Fällen des
Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes mit der Sachinstruktion betraut ist, so kann ihm,
soferne nicht ein innerhalb jenes Bezirkes wohnhafter Prozeßbevollmächtigter be-
stellt wurde, die Aufstellung eines daselbst wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten
aufgetragen werden. Der Auftrag erfolgt unter der Warnung, daß, falls ihm
nicht innerhalb der vorgesetzten Frist entsprochen würde, alle späteren Zustellungen
in der Art bewirkt werden würden, daß die zuzustellenden Schriftstücke unter der
Adresse des Betheiligten nach dessen Wohnort zur Post gegeben und mit der
Aufgabe zur Post, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommen sollte,
als gehörig zugestellt angesehen würden. Solche Postsendungen sind mit der
Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. Ueber die Aufgabe zur Post ist Nach-
weis zu den Akten zu bringen.
Diie zuzustellenden Schriftstücke sind von der Verwaltungsbehörde, welche die Zu-
stellung verfügt, in einer für die zustellenden Beamten und Bediensteten deutlich
erkennbaren Weise als „Verwaltungsrechtssache“ zu bezeichnen.
Sohll die Zustellung durch die Post erfolgen, so ist das zuzustellende Schriftstück
in einem mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde verschlossenen Brief-
umschlage, welcher mit dem Namen dieser Behörde und der Adresse des Em-
pfängers, mit der Geschäftsnummer und (gemäß Ziffer 4) der Bezeichnung „Ver-
waltungsrechtssache“, dann mit dem Vermerke: „Hiebei ein Formular zur Zustellungs-
urkunde — Vereinfachte Zustellung“ versehen sein muß, der Post zu übergeben.
Dem Briefumschlage muß, durch Verschnürung mit diesem verbunden, das vor-
schriftmäßig ausgefüllte Formular zur Zustellungsurkunde, wozu das für die ver-
einfachte Zustellung bestimmte (blaue) Formular zu verwenden ist, beigefügt sein.
Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche
den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3—5, 7 der Civilprozeßordnung entsprechen
und außerdem die Uebergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner
Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlages bezeugen muß. Auf dem Brief-
umschlage des zugestellten Schriftstückes ist der Tag der Zustellung zu vermerken.
Die Zustellungsurkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von
dieser der Behörde, von welcher das Ersuchen um Zustellung ausgegangen ist,
zu übermitteln.
Inmn llebrigen finden in Bezug auf Zustellungen die Bestimmungen der §§ 180 —187,
dann der §§ 199—206 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung und
zwar die Bestimmung in S§ 204 Abs. 2 mit dem Abmaße, daß die öffentliche