Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Dementsprechend ist zu setzen: 
a) in § 4 Abs. 2 Ziffer 3, 4, 10 und 11, § 13, in der Ueberschrift vor § 14, 
in § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 3, § 16 Abs. 2, § 17, 8 18 Abft. 3, 
§ 20 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 21 anstatt „Oberbahnämtern“ und „Ober- 
bahnämter“ —: „Eisenbahnbetriebsdirektionen“, 
b) in § 18 Abs. 1 anstatt „des Oberbahnamtes““ —: „ der Eisenbahnbetriebs- 
direktion“ und anstatt „Oberbahnamtsbezirke“ —: „Direktionsbezirke“, 
in § 18 Abs. 2 anstatt „Oberbahnamtsvorstande““ —: „Vorstande der Eisen- 
bahnbetriebsdirektion“, 
in § 19 Abs. 1 anstatt „Jedem Oberbahnamte“ —: „Jeder Eisenbahnbetriebs- 
direktion“, und anstatt „des Oberbahnamtes“ —: „der Eisenbahnbetriebsdirektion“, 
in § 20 Abs. 1 anstatt „am Oberbahnamtssitze““ —: „an ihrem Sitze“ und 
in § 20 Abs. 2 anstatt „Oberbahnamtssitze“ —: „Sitze der Eisenbahnbetriebs- 
direktion“. 
In § 14 Abs. 1 sind die Worte „wie bisher und“ zu streichen. 
In § 19 Abs. 1 und 2 sind die Worte „Oberbahnamtskasse“ und „Oberbahnamts- 
kassen“ zu ersetzen durch —: „Eisenbahnbezirkskasse“ und „Eisenbahnbezirkskassen“. 
In § 22 Abs. 1 ist der Zwischensatz: „welche neben dem ihnen durch ihre Anstellung 
etwa zukommenden Titel den Titel „Sektions-Ingenieure“ führen“ zu streichen. 
§ 28 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
An der Spitze der Generaldirektion steht der Generaldirektor, welcher für die ganze 
Geschäftsführung verantwortlich ist. 
Ihm sind daher alle bei diesen Geschäften betheiligten Beamten untergeordnet und 
haben dieselben die an sie ergehenden Anordnungen zu vollziehen. 
Aufgabe des Generaldirektors ist vor Allem, das Zusammenwirken der ihm unter- 
geordneten Organe zu überwachen. 
8 29 erhält folgende veränderte Fassung: 
Bei der Generaldirektion bestehen drei Abtheilungen. 
Die Vertheilung der Geschäfte an diese Abtheilungen erfolgt nach Bestimmung 
des K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern. 
Jede Abtheilung hat einen Vorstand, die nothwendige Anzahl von Referenten (Mit- 
gliedern der Generaldirektion) und das erforderliche Hilfspersonal. 
Die 88§ 30 bis 40 erhalten die Nummern 31 bis 41, und es werden als § 30 
folgende Bestimmungen eingeschaltet:
	        
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