Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 30. 
Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach der vom Staatsministerium des K. Hauses 
und des Aeußern festgesetzten Geschäftsordnung. " 
Dem Staatsministerium, sowie dem Generaldirektor bleibt vorbehalten, wichtigere Gegen- 
stände zur kollegialen Berathung durch sämmtliche Mitglieder der Generaldirektion oder durch 
die Mitglieder einer oder mehrerer Abtheilungen zu verweisen. 
Die vorstehenden Aenderungen treten am 16. September 1901 in Kraft. 
Gegeben zu Hohenschwangan, den 7. September 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen der K. Ministerialrath 
Frauendorfer. 
  
  
  
Nr. 19059. 
Bekanntmachung, oberpolizeiliche Vorschriften zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen 
betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
In Ergänzung der oberpolizeilichen Vorschriften vom 1. Jannar 1901 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 1) wird zu 8§ 23 dieser Vorschriften nachstehende Bestimmung als 
Abs. I vorangestellt: 
„Auf jeder Baustelle ist zum Genusse geeignetes Wasser nebst den erforderlichen Trink- 
gefäßen bereitzustellen." 
München, den 13. September 1901. 
In Vertretung: 
Staatsrath v. Neumayr.