# 11.
Die Zulassung der Oeffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung ist, soweit nicht
Rücksichten der Sittlichkeit oder des öffentlichen Wohles entgegenstehen, dem Ermessen der
Behörde anheimgestellt. Einer desfallsigen öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.
812.
Zur Abnahme des Eides oder der Betheuerung an Eidesstatt (§ 5), sowie zur Ver-
nehmung von Zeugen und Scchyverständigen, insoweit die letzteren nicht ihr Gutachten
schriftlich abgeben, ist ein Protokollführer beizuziehen. Die Vorschriften des 8 10 Abs. 4
finden hiebei entsprechende Anwendung.
C. Verfahren der Kreisregierungen, Kammern des Innern.
(Zu Art. 31—38 des Gesetzes.)
8 13.
Die Bildung der Senate erfolgt im Benehmen mit dem Regierungsdirektor durch den
Regierungspräsidenten. Derselbe bestimmt die ständigen Mitglieder des oder der Senate
sowie deren Stellvertreter. Hiebei ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß je nach
dem Gegenstande der Verhandlung der durch die allgemeine Geschäftsordnung bezeichnete
Sachreferent dem betreffenden Senate angehöre. Die Senatsbildung kann zu diesem Zwecke
auch in der Weise geschehen, daß als drittes Senatsmitglied der jeweilige Sachreferent ein—
zutreten hat.
Ist die Bildung mehrerer Senate veranlaßt, so ist deren Geschäftskreis in der Regel
nach dem Betreffe der Gegenstände auszuscheiden. Ausnahmsweise kann bezüglich einzelner
Gattungen von Streitsachen die Vertheilung nach Verwaltungsbezirken erfolgen.
Die mehreren Senate führen die Bezeichnung: „erster Senat“, „zweiter Senat“ u. s. w.
Mit der Bildung der Senate erfolgt zugleich die Bezeichnung der Senatsvorstände und
ihrer Stellvertreter. Hiebei ist der Rang, bei gleichem Range das Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter das Lebensalter der Senatsmitglieder entsprechend zu beachten.
Die Bestellung der Referenten für die einzelnen Gegenstände aus der Mitte der dem
betreffenden Senate zugehörigen Mitglieder steht gemäß Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes dem
Senatsvorstande zu. Es empfiehlt sich, hiebei auf die allgemeine Geschäftsvertheilung thun-
lichst Rücksicht zu nehmen. Der Senatsvorstand kann auch sich selbst als Referenten
bezeichnen.