Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

# 11. 
Die Zulassung der Oeffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung ist, soweit nicht 
Rücksichten der Sittlichkeit oder des öffentlichen Wohles entgegenstehen, dem Ermessen der 
Behörde anheimgestellt. Einer desfallsigen öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. 
812. 
Zur Abnahme des Eides oder der Betheuerung an Eidesstatt (§ 5), sowie zur Ver- 
nehmung von Zeugen und Scchyverständigen, insoweit die letzteren nicht ihr Gutachten 
schriftlich abgeben, ist ein Protokollführer beizuziehen. Die Vorschriften des 8 10 Abs. 4 
finden hiebei entsprechende Anwendung. 
C. Verfahren der Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
(Zu Art. 31—38 des Gesetzes.) 
8 13. 
Die Bildung der Senate erfolgt im Benehmen mit dem Regierungsdirektor durch den 
Regierungspräsidenten. Derselbe bestimmt die ständigen Mitglieder des oder der Senate 
sowie deren Stellvertreter. Hiebei ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß je nach 
dem Gegenstande der Verhandlung der durch die allgemeine Geschäftsordnung bezeichnete 
Sachreferent dem betreffenden Senate angehöre. Die Senatsbildung kann zu diesem Zwecke 
auch in der Weise geschehen, daß als drittes Senatsmitglied der jeweilige Sachreferent ein— 
zutreten hat. 
Ist die Bildung mehrerer Senate veranlaßt, so ist deren Geschäftskreis in der Regel 
nach dem Betreffe der Gegenstände auszuscheiden. Ausnahmsweise kann bezüglich einzelner 
Gattungen von Streitsachen die Vertheilung nach Verwaltungsbezirken erfolgen. 
Die mehreren Senate führen die Bezeichnung: „erster Senat“, „zweiter Senat“ u. s. w. 
Mit der Bildung der Senate erfolgt zugleich die Bezeichnung der Senatsvorstände und 
ihrer Stellvertreter. Hiebei ist der Rang, bei gleichem Range das Dienstalter, bei gleichem 
Dienstalter das Lebensalter der Senatsmitglieder entsprechend zu beachten. 
Die Bestellung der Referenten für die einzelnen Gegenstände aus der Mitte der dem 
betreffenden Senate zugehörigen Mitglieder steht gemäß Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes dem 
Senatsvorstande zu. Es empfiehlt sich, hiebei auf die allgemeine Geschäftsvertheilung thun- 
lichst Rücksicht zu nehmen. Der Senatsvorstand kann auch sich selbst als Referenten 
bezeichnen.
	        
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