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III. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch
von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphen-
anstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Tele-
graphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung
zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Geht in solchen
Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so ist auch
von diesem der Botenlohn und zwar im Voraus zu entrichten. Ist die Höhe des Boten-
lohns nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Auf-
gabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen
durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein= für allemal zur Tragung
des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen
Fällen angerechnet.
IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach
einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme
müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern
die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegs-
anstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke
„XP [Betrag des hinterlegten Botenlohns“", z. B. „(XFF 120)“, versehen werden;
dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Be-
stellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk „(XF
[Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns!] von (Name der Bestell-
anstalt])“, z. B. „(XP 120 von Rosenheim)“ anzuwenden.
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter III Botenlohn
hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden
können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel oder Postkarte mit-
getheilt, daß Botenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser Meldung wird dem Ab-
sender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt.
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann
wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Er-
messen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiter-
beförderung sich als unausführbar erweist.
6. § 8, Abs. I erhält folgende Fassung:
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder Land-
bestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort,
mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme nach
dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn.