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814.
Gemäß Art. 31 Abs. 3 des Gesetzes erstreckt sich die Zuständigkeit der Senate auch
auf Fragen des freien administrativen Ermessens, welche sich in den durch Art. 8 als Ver—
waltungsrechtssachen erklärten (streitigen) Angelegenheiten überhaupt, sei es im Zusammen—
hange mit Rechtsfragen oder für sich allein, ergeben. Das Verfahren in diesen Fällen ist
das nämliche, wie solches für Verwaltungsrechtssachen vorgeschrieben ist.
15.
In den Fällen des Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes ist den betreffenden Distriktsver-
waltungsbehörden, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, unbenommen,
die erforderlichen Vorerhebungen hinsichtlich der bei ihnen anhängig gewordenen Angelegenheiten
sofort ohne vorausgegangenen Auftrag zu pflegen und die hierüber erwachsenen Akten der
Kreisregierung, Kammer des Innern, zur weiteren Verfügung vorzulegen.
8 16.
Anträge und Beschwerden, welche sich zur Verhandlung vor dem Senate eignen, ge—
langen in den Einlauf der Kreisregierung, Kammer des Innern, und unterliegen derselben
geschäftsmäßigen Behandlung, wie andere Regierungseinläufe. Dieselben sind jedoch dem
Vorstande des betreffenden Senates zur Bestellung des Referenten und sodann diesem zur
weiteren Behandlung vorzulegen.
Prozeßleitende Verfügungen jeder Art, insbesondere die etwa vor der öffentlichen Ver—
handlung nöthig befundenen Anordnungen behufs Ergänzung der Akten und Erholung
technischer Gutachten, desgleichen die zum Vollzuge von Entscheidungen oder von Zwischen-
bescheiden der Senate erforderlichen Verfügungen, werden von der Kreisregierung, Kammer
des Innern, im Bureauwege erlassen und von dem Regierungspräsidenten unterfertigt. Die
Entwürfe solcher Verfügungen sind von dem Referenten vor deren Vorlage an den Präsi-
denten dem Senatsvorstande zur Einsicht und Mitzeichnung oder etwaigen Erinnerung
mitzutheilen.
§ 17.
Ist eine Sache zur mündlichen Verhandlung vor dem Senate der Kreisregierung be-
reift, so ist auf Vorschlag des Referenten und des Senatsvorstandes Tag und Stunde der
öffentlichen Verhandlung anzuberaumen und die schriftliche Vorladung der Betheiligten sowie
der Zeugen und Sachverständigen unter Hinweisung auf die Folgen des Nichterscheinens
zu bethätigen.
Die Ladungsurkunden sind den Betheiligten sowie den Zeugen und Sachverständigen
nach Maßgabe des § 6, und zwar in der Regel mit Umgehung der Vermittlung der Bezirks-
ämter, gegen Nachweis zuzustellen.