Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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814. 
Gemäß Art. 31 Abs. 3 des Gesetzes erstreckt sich die Zuständigkeit der Senate auch 
auf Fragen des freien administrativen Ermessens, welche sich in den durch Art. 8 als Ver— 
waltungsrechtssachen erklärten (streitigen) Angelegenheiten überhaupt, sei es im Zusammen— 
hange mit Rechtsfragen oder für sich allein, ergeben. Das Verfahren in diesen Fällen ist 
das nämliche, wie solches für Verwaltungsrechtssachen vorgeschrieben ist. 
15. 
In den Fällen des Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes ist den betreffenden Distriktsver- 
waltungsbehörden, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, unbenommen, 
die erforderlichen Vorerhebungen hinsichtlich der bei ihnen anhängig gewordenen Angelegenheiten 
sofort ohne vorausgegangenen Auftrag zu pflegen und die hierüber erwachsenen Akten der 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zur weiteren Verfügung vorzulegen. 
8 16. 
Anträge und Beschwerden, welche sich zur Verhandlung vor dem Senate eignen, ge— 
langen in den Einlauf der Kreisregierung, Kammer des Innern, und unterliegen derselben 
geschäftsmäßigen Behandlung, wie andere Regierungseinläufe. Dieselben sind jedoch dem 
Vorstande des betreffenden Senates zur Bestellung des Referenten und sodann diesem zur 
weiteren Behandlung vorzulegen. 
Prozeßleitende Verfügungen jeder Art, insbesondere die etwa vor der öffentlichen Ver— 
handlung nöthig befundenen Anordnungen behufs Ergänzung der Akten und Erholung 
technischer Gutachten, desgleichen die zum Vollzuge von Entscheidungen oder von Zwischen- 
bescheiden der Senate erforderlichen Verfügungen, werden von der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, im Bureauwege erlassen und von dem Regierungspräsidenten unterfertigt. Die 
Entwürfe solcher Verfügungen sind von dem Referenten vor deren Vorlage an den Präsi- 
denten dem Senatsvorstande zur Einsicht und Mitzeichnung oder etwaigen Erinnerung 
mitzutheilen. 
§ 17. 
Ist eine Sache zur mündlichen Verhandlung vor dem Senate der Kreisregierung be- 
reift, so ist auf Vorschlag des Referenten und des Senatsvorstandes Tag und Stunde der 
öffentlichen Verhandlung anzuberaumen und die schriftliche Vorladung der Betheiligten sowie 
der Zeugen und Sachverständigen unter Hinweisung auf die Folgen des Nichterscheinens 
zu bethätigen. 
Die Ladungsurkunden sind den Betheiligten sowie den Zeugen und Sachverständigen 
nach Maßgabe des § 6, und zwar in der Regel mit Umgehung der Vermittlung der Bezirks- 
ämter, gegen Nachweis zuzustellen.
	        
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