Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Uebereinkommen der Betheiligten überlassen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung 
ist für streitige Fälle die gegenwärtige Verordnung und die dazu angefügte Gebührenordnung 
maßgebend. 
Aerztliche Verrichtungen, für welche die Gebührenordnung keinen Ansatz enthält, sind 
unter Zugrundlegung derjenigen Sätze, welche für ähnliche Verrichtungen gewährt werden, 
zu vergüten. 
§ 2. 
Soweit die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen niedrigsten und höchsten 
Ansätzen gestattet, ist die Höhe der festzusetzenden Gebühr nach den besonderen Umständen 
des Einzelfalles und namentlich nach den örtlichen Verhältnissen, der Vermögenslage des 
Zahlungspflichtigen, sowie der Mühewaltung und dem Zeitaufwande zu bemessen. 
Wenn die Zahlung der Gebühr aus Kassen des Staates, der Gemeinden oder Wohl- 
thätigkeitsstiftungen, aus Arbeiterkrankenkassen oder von nachweisbar Unbemittelten zu leisten 
ist, kommt der niedrigste Satz zur Anwendung, soweit nicht in besonderen Fällen wegen 
Schwierigkeit der ärztlichen Leistung oder nach dem Maße des Zeitaufwandes ein höherer 
Satz gerechtfertigt erscheint. 
§ 3. 
Bei der Vergütung für ärztliche Dienstleistungen kommen nach Maßgabe der weiteren 
Bestimmungen darüber in Betracht der Besuch oder die Berathung, die besondere ärztliche 
Verrichtung, der Zeitaufwand, die Fahrtkosten und besondere Auslagen. 
§ 4. 
Werden bei Besuchen oder Berathungen ärztliche Verrichtungen vorgenommen, für welche 
ein Mindestansatz von 10 J in der Gebührenordnung vorgesehen ist, oder eine Gebühr von 
mehr als 10 4¾ angesetzt wird, so darf eine Gebühr für den Besuch oder die Berathung 
bei Tage nicht berechnet werden. 
85. 
Bei ärztlichen Dienstleistungen innerhalb des Wohnortes des Arztes steht diesem neben 
der Gebühr für den Besuch oder die Verrichtung eine besondere Entschädigung für Fahrt— 
kosten und für den durch den Hin- und Rückweg verursachten Zeitaufwand nicht zu. 
Jedoch kann auch innerhalb des Wohnortes des Arztes, wenn die Wohnung des Kranken 
nicht unter 2 Kilometer von der des Arztes entfernt ist, für Besuche bei Nacht, für münd— 
liche Berathschlagungen zweier oder mehrerer Aerzte bei Tag oder bei Nacht, für Besuche, 
welche am Tage auf Verlangen sofort oder zu einer bestimmten Stunde gemacht werden, 
sowie für Beistandleistung eines Arztes bei einer ärztlichen Verrichtung bei Tag oder bei 
Nacht neben der Gebühr für den Besuch eine Entschädigung für Zeitaufwand in der Höhe
	        
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