Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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von 1,50 A. bis 3 M. auf jede angefangene halbe Stunde und Ersatz der Fahrtkosten 
berechnet werden. 
§ 6. 
Befindet sich der Kranke außerhalb des Wohnortes des Arztes und zwar nicht unter 
1 Kilometer von der Grenze desselben und nicht unter 2 Kilometern von der Wohnung 
des Arztes entfernt, so erhält der Arzt neben der Gebühr für den Besuch eine Entschädigung 
für den durch den Hin= und Rückweg verursachten Zeitaufwand und zwar 1,50 JK bis 
3 J—“ für jede angefangene halbe Stunde wobei die etwa nothwendige Wartezeit bis zum 
Abgange der Eisenbahn, des Dampfschiffes oder Fuhrwerkes eingerechnet wird. Hiezu kommt 
noch eine Entschädigung der Reisekosten; dieselbe besteht in einer Vergütung der gehabten 
Auslagen für Benützung der Eisenbahn, des Dampfschiffes, der Post, eines Gefährtes oder 
sonstigen Beförderungsmittels. Bei Benützung eigenen Fuhrwerkes oder Beförderungsmittels 
ist die Entschädigung nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen. Ist der Ort der Dienst- 
leistung zwar zwei Kilometer von der Wohnung des Arztes, aber unter einem Kilometer 
von der Grenze entfernt, so findet die Bestimmung des § 5 Absatz 2 dieser Verordnung 
unter den dortselbst angeführten Voraussetzungen Anwendung. " 
Dem K. Staatsministerium des Innern ist vorbehalten, über die Entschädigung bei 
Benützung eigenen Fahrrades oder Motors besondere Bestimmung zu treffen. 
87. 
Besorgt der Arzt auf demselben Wege mehrere Dienstleistungen an verschiedenen Stellen, 
so darf er die nach dem § 5 Absatz 2 und § 6 ihm zustehende Entschädigung für Zeitauf- 
wand und Fahrt= oder Reisekosten nur einfach in Aufrechnung bringen. Die Entschädigung 
ist entsprechend zu vertheilen. 
88. 
Sind in derselben Wohnung gleichzeitig mehrere Angehörige der gleichen Familie zu 
behandeln, so kommt für die zweite und die folgenden Personen je die Hälfte der Gebühr 
in Ansatz. 
89. 
Bei öfteren Wiederholungen einer und derselben mechanischen Hilfeleistung (Anlegung 
des Katheters, der Bougies, Einspritzungen oder ähnlicher Verrichtungen) kann für die drei 
ersten Male die volle Gebühr, für die folgenden dagegen nur die Hälfte derselben berechnet werden. 
8 10. 
Mehr als zwei Besuche an einem Tage können nur dann berechnet werden, wenn die— 
selben im Einverständniß mit dem Kranken oder dessen Angehörigen erstattet werden oder 
nach der Beschaffenheit des Falles geboten sind. 
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