Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MWB. 49 
Die Kreisregierungen haben sich hiebei thunlichst gedruckter Formulare nach Anlage 
B—K zu bedienen. Aulage B# 
8 18 — 
Bei den mündlich-öffentlichen Verhandlungen (Art. 33 des Gesetzes) tragen die Mit— 
glieder des Senates das in der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern 
vom 10. Mai 1876 (Amtsblatt des genannten k. Staatsministeriums S. 219 ff.) vor- 
geschriebene Interimsdienstkleid (Ueberrock mit schwarzem Beinkleid, ohne Degen). 
Der Protokollführer erscheint in schwarzer Kleidung mit Frack. 
Rechtsanwälte und Rechtspraktikanten tragen, wenn sie als Vertreter oder Beistände 
von Betheiligten in Sitzungen der Kreisregierungen auftreten, schwarze Kleidung mit Frack. 
§ 19. 
Die Senatssitzungen sind regelmäßig an im Voraus ein für allemal zu bestimmenden 
und öffentlich bekannt zu gebenden Tagen der Woche oder des Monats abzuhalten, unbe- 
schadet der Anberaumung außerordentlicher Sitzungen, wenn dieß die Umstände erheischen. 
Die jeweilige Tagesordnung ist durch Anschlag vor dem Sitzungssaale rechtzeitig zu 
veröffentlichen. Fällt an einem ordentlichen Sitzungstage die Sitzung aus, so ist dieß 
gleichfalls durch Anschlag bekannt zu machen. 6 
Den Senatsmitgliedern ist ein Exemplar der Tagesordnung zuzustellen und die Einn — 
sichtjnahme der Akten vor der Verhandlung zu gestatten. 
8 20. 
Die mündliche Verhandlung der Senate ist regelmäßig öffentlich (Art. 33 des Gesetzes). 
Ueber die Beschränkung der Oeffentlichkeit (Art. 34 Abs. 1 und 2) wird in nicht 
öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit beschränkt, muß 
öffentlich verkündet werden. 
§ 21. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Derselbe hat jedem der beisitzenden Mitglieder 
des Senates auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Betheiligten sowie an die Zeugen 
und Sachverständigen zu stellen. Auch die Betheiligten und deren Vertreter dürfen durch 
den Vorsitzenden oder mit Bewilligung des letzteren unmittelbar an die Zeugen und Sach- 
verständigen Fragen richten Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage, desgleichen sonstige 
Anstände, welche sich in Ansehung der auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen des 
Vorsitzenden ergeben, entscheidet der Senat. 
8 22. 
An der Beschlußfassung auf eine mündliche Verhandlung dürfen nur solche Senats— 
mitglieder theilnehmen, vor welchen jene Verhandlung stattgefunden hat. 
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