Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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1. 
Die vorbezeichnete neue Prüfungsordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in 
Wirksamkeit. 
Kandidaten, welche in den auf die Verkündigung folgenden drei Jahren die vor- 
gesehenen Vorbedingungen nicht durchweg nachzuweisen vermögen, können vom Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten Dispens erhalten. Solche Dispensation 
kann ferner den bereits im landwirthschaftlichen Lehramte verwendeten Lehrern ertheilt werden, 
welche die landwirthschaftliche Lehramtsprüfung nicht abgelegt haben und sich derselben später 
zu unterziehen wünschen. Auch können in der Uebergangszeit vom Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten Lehrer des Landwirthschaftsfaches, welche die 
Prüfung nicht abgelegt und dem Probejahr sich nicht unterzogen haben, zur Verwendung im 
landwirthschaftlichen Lehramte, wie bisher, zugelassen werden. 
§ 2. 
Die in früheren Lehramtsprüfungen erlangten Befähigungsnoten behalten ihre bisherige 
Wirkung. 
§ 3. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist er- 
mächtigt, die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften zur Durchführung der neuen Prüfungs- 
ordnung zu erlassen. 
8 4. 
Vom Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung treten die Bestimmungen 
der Verordnung vom 26. Mai 1873 hinsichtlich der Prüfung für den Unterricht in der 
Landwirthschaft und alle sonstigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Geltung. 
Berchtesgaden, den 26. Oktober 1901. 
Luitpoldd, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Dr. Müller.
	        
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