W 48. 651
Prüfungsordnung
für öas lanèwiithschaftliche Tehramt.
§ 1.
Wer als Lehrer der Landwirthschaft an einer landwirthschaftlichen Mittelschule, einer
Ackerbauschule oder einer landwirthschaftlichen Winterschule verwendet werden will, hat sich
der Prüfung für das landwirthschaftliche Lehramt zu unterziehen und im Anschlusse hieran
ein Probejahr im Schul= und Wanderlehrdienste nach den hiefür vom K. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erlassenden Vorschriften abzuleisten.
§ 2.
Auf die Prüfung für das landwirthschaftliche Lehramt finden, insoweit sich nicht aus
den nachstehenden Vorschriften Abweichungen ergeben, die allgemeinen Bestimmungen der
Prüfungsordnung für das Lehramt an humanistischen und technischen Unterrichtsanstalten
vom 21. Jannar 1895 — Gesetz= und Verordnungsblatt 1895 S. 19 ff. — Anwendung.
Die Prüfung findet in München statt. Die Prüfungstermine bestimmt das K. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten.
§ 3.
Als Vorbedingungen für die Zulassung zur Prüfung erscheinen:
1. Eine allgemeine Vorbildung, welche zur Aufnahme als Studirender an der K. Akademie
für Landwirthschaft und Branerei in Weihenstephan berechtigt.
2. Ein dreijähriges Studium der Landwirthschaft an einer deutschen landwirthschaftlichen
Hochschule oder Akademie, wovon mindestens zwei Semester an einer bayerischen Lehranstalt
dieser Art verbracht sein müssen.
Der Nachweis über das vorgeschriebene akademische Studium, sowie über das sittliche
Verhalten in dieser Zeit ist durch Vorlage von Abgangszeugnissen zu erbringen.
3. Die Ablegung der Vorprüfung für das landwirthschaftliche Fach an der K. tech-
nischen Hochschule zu München.
4. Die mit der ersten oder zweiten Note erfolgte Ablegung der landwirthschaftlichen
Fachprüfung an der K. technischen Hochschule in München oder der Absolutorialprüfung
im landwirthschaftlichen Fache an der K. Akademie für Landwirthschaft und Brauerei in
Weihenstephan nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften; bei letzterer wird in
diesem Falle den Kandidaten die Prüfung aus den in der Vorprüfung an der K. technischen
Hochschule bereits behandelten Gegenständen erlassen.
5. Eine zweijährige landwirthschaftliche Praxis.
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