Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

652 
8 4. 
Die Prüfungskommission wird in der Regel jeweils aus 6 Mitgliedern gebildet und 
zwar aus je zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der landwirthschaftlichen Abtheilung der 
K. technischen Hochschule in München und der K. Akademie für Landwirthschaft und Brauerei 
in Weihenstephan, dann aus je einem Fachlehrer an einer landwirthschaftlichen Schule und 
einem praktischen Landwirthe. 
85. 
Die Prüfung umfaßt 
1. Ein schriftliches Gutachten über einen Gegenstand, der in den Wirkungskreis eines 
Berathers der Landwirthe und landwirthschaftlichen Verwaltungsorgane fällt. Das Gutachten 
ist innerhalb der gewährten Frist unter Aufsicht auszuarbeiten. Die Benutzung von Druck- 
schriften ist gestattet. 
2. Einen für die Dauer von dreiviertel Stunden berechneten Vortrag über ein drei 
Tage vorher bekannt gegebenes Fachthema. 
3. Ein über das gesammte Gebiet der landwirthschaftlichen Fachwissenschaften sich ver— 
breitendes Kolloquium von in der Regel einstündiger Dauer. 
Der Gegenstand des schriftlichen Gutachtens und das Thema für den mündlichen 
Vortrag werden von der Prüfungskommission ausgewählt und festgesetzt. Diese bestimmt 
auch die Frist, innerhalb deren das schriftliche Gutachten auszuarbeiten ist. 
86. 
Für das schriftliche Gutachten, den Vortrag und das Kolloquium wird je eine besondere 
Note gegeben, welche zur Feststellung der Gesammtnote je einfach in Anrechnung gebracht wird. 
Bei der Beurtheilung des schriftlichen Gutachtens ist nicht nur der Inhalt, sondern 
auch der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. 
Anhang 
zur Prüfungsordnung für das landwirthschaftliche Lehramt. 
Unter Bezugnahme auf § 2 der vorstehenden Prüfungsordnung für das landwirth- 
schaftliche Lehramt werden nachfolgend die allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung 
für das Lehramt an humanistischen und technischen Unterrichtsanstalten vom 21. Januar 1895, 
insoweit dieselben hier Anwendung finden, abgedruckt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.