Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

5. 51 
die Anträge der Betheiligten, 
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen oder, wenn dieselben schon früher 
abgehört worden waren, die Angabe, ob und in wie ferne sie von ihren früheren 
Aussagen abgewichen, 
10. die Entscheidungsformel, 
11. die Verkündung der Entscheidung. 
Das Protokoll ist von dem Senatsvorstande und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 
8 26. 
Die bei der Kreisregierung beschäftigten Accessisten und Praktikanten können zu den 
mündlichen Verhandlungen sowie zu den Berathungen der Senate beigezogen und als Schrift— 
führer verwendet werden. 
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827. 
Zum Zwecke der Zustellung der Bescheide an die Betheiligten ist den Distrikts- 
verwaltungsbehörden außer dem für die Amtsakten bestimmten Exemplare die erforderliche 
Anzahl von Ausfertigungen für die Betheiligten mitzutheilen. 
D. Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes. 
(Zu Art. 39—44 des Gesetzes.) 
§ 28. 
Dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Leitung und Beausfsichtigung 
des gesammten Geschäftsganges des Gerichtshofes (mit Ausschluß der Staatsanwaltschaft) 
ob. Derselbe läßt die unter der Adresse des Gerichtshofes eingehenden Sendungen öffnen 
und mit dem Tage des Einlaufes versehen. 
Vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen vertheilt der Präsident die 
Geschäfte, zeichnet die Verfügungen u. s. w. und bestimmt die Sitzungstage. 
Er verfügt in den den Verwaltungsgerichtshof als solchen betreffenden Angelegenheiten 
sowie in allen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere in denjenigen, welche das Regie- 
und Etatswesen, die nöthigen Anschaffungen für die Bibliothek, die Erhaltung der Geschäfts- 
räume u. dgl. betreffen, und erläßt die bezüglich des Geschäftsganges und der Geschäfts- 
kontrole, insbesondere der Tagebuchführung, des Kanzlei-, Registratur= und Botendienstes, 
der Abhaltung der Sitzungen u. s. w., erforderlichen äußeren Anordnungen. Hiebei kann 
sich der Präsident der Mitwirkung der Direktoren sowie der übrigen Mitglieder des Ver- 
waltungsgerichtshofes bedienen. Wichtigere Angelegenheiten sind der Berathung und Beschluß- 
fassung des Kollegiums (Plenums) zu unterstellen. 
Für die Erhaltung des übernommenen Inventars ist der Präsident verantwortlich. 
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