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8 10.
(Absatz 1 und 2 sind hier gegenstandslos.)
3. Die Benützung nicht gestatteter Hilfsmittel zieht Herabsetzung der Note, nach Um-
ständen sofortige Ausschließung von der Prüfung nach sich.
8 12.
Die Prüfungskommissionen versammeln sich vor Beginn der Prüfungen zur Besprechung
und Festsetzung der Prüfungsaufgaben, behufs Vertheilung der Prüfungsabschnitte und behufs
Regelung der nöthigen Aufsicht, — ebenso bei Schluß der Prüfungen zur Feststellung der
Ergebnisse der mündlichen Prüfung — dann zur Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen
Prüfung und der Gesammtnote, wenn dieß nicht schon in dem vorbezeichneten Zusammentritte
geschehen kann, spätestens 14 Tage darauf.
§ 13.
Prüfungskommissionen, welche ausschließlich des Vorsitzenden aus mindestens 6 Mit-
gliedern bestehen, können zur Abhaltung der mündlichen Prüfung in zwei Sektionen unter
der Voraussetzung getheilt werden, daß jeder Kandidat vor einer jeden derselben einen Theil
der Prüfung zu bestehen hat.
8 14.
1. Die Fragestellung an die Kandidaten soll klar und leicht verständlich sein. Ergibt
sich, daß ein Kandidat auf einem durch die Fragestellung berührten Gebiete offensichtlich
Unkenntniß zeigt, so ist das gewählte Thema zu verlassen und eine andere Frage zu stellen.
2. Die Vorsitzenden sind angewiesen, auf die Beachtung dieser Bestimmung genauestens
zu achten.
8 16.
1. Die Majorität der Prüfungskommission entscheidet:
a) über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung aus den einzelnen Abschnitten auf
den Vorschlag des betreffenden ersten und zweiten Censors,
b) über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung aus den einzelnen Fächern auf
Vorschlag des Examinators,
c) über das Gesammtergebniß der Prüfung.
2. Ist die Prüfungskommission zur Abhaltung der mündlichen Prüfung in zwei Sektionen
getheilt (§ 13), so haben bei Festsetzung der Noten in den einzelnen Fächern nur die Mit—
glieder der betreffenden Sektion ein Stimmrecht.
3. Der Vorsitzende betheiligt sich an den Abstimmungen nicht, nur im Falle der
Stimmengleichheit bei Ziffer 1 lit. c steht demselben der Stichentscheid zu.