Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

654 
8 10. 
(Absatz 1 und 2 sind hier gegenstandslos.) 
3. Die Benützung nicht gestatteter Hilfsmittel zieht Herabsetzung der Note, nach Um- 
ständen sofortige Ausschließung von der Prüfung nach sich. 
8 12. 
Die Prüfungskommissionen versammeln sich vor Beginn der Prüfungen zur Besprechung 
und Festsetzung der Prüfungsaufgaben, behufs Vertheilung der Prüfungsabschnitte und behufs 
Regelung der nöthigen Aufsicht, — ebenso bei Schluß der Prüfungen zur Feststellung der 
Ergebnisse der mündlichen Prüfung — dann zur Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen 
Prüfung und der Gesammtnote, wenn dieß nicht schon in dem vorbezeichneten Zusammentritte 
geschehen kann, spätestens 14 Tage darauf. 
§ 13. 
Prüfungskommissionen, welche ausschließlich des Vorsitzenden aus mindestens 6 Mit- 
gliedern bestehen, können zur Abhaltung der mündlichen Prüfung in zwei Sektionen unter 
der Voraussetzung getheilt werden, daß jeder Kandidat vor einer jeden derselben einen Theil 
der Prüfung zu bestehen hat. 
8 14. 
1. Die Fragestellung an die Kandidaten soll klar und leicht verständlich sein. Ergibt 
sich, daß ein Kandidat auf einem durch die Fragestellung berührten Gebiete offensichtlich 
Unkenntniß zeigt, so ist das gewählte Thema zu verlassen und eine andere Frage zu stellen. 
2. Die Vorsitzenden sind angewiesen, auf die Beachtung dieser Bestimmung genauestens 
zu achten. 
8 16. 
1. Die Majorität der Prüfungskommission entscheidet: 
a) über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung aus den einzelnen Abschnitten auf 
den Vorschlag des betreffenden ersten und zweiten Censors, 
b) über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung aus den einzelnen Fächern auf 
Vorschlag des Examinators, 
c) über das Gesammtergebniß der Prüfung. 
2. Ist die Prüfungskommission zur Abhaltung der mündlichen Prüfung in zwei Sektionen 
getheilt (§ 13), so haben bei Festsetzung der Noten in den einzelnen Fächern nur die Mit— 
glieder der betreffenden Sektion ein Stimmrecht. 
3. Der Vorsitzende betheiligt sich an den Abstimmungen nicht, nur im Falle der 
Stimmengleichheit bei Ziffer 1 lit. c steht demselben der Stichentscheid zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.