Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 48. 655 
. 16. 
1. Das Urtheil über die Leistungen der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegen- 
ständen und in der Gesammtheit wird durch die 
Note I = sehr gut 
Note II — gut 
Note III = genügend 
Note IV = ungenügend 
ausgedrückt. 
2. Bei den einzelnen Prüfungsgegenständen dürfen Zwischennoten und zwar 
1—1 
11—III 
III—IV 
ertheilt werden. 
Z. Bei der Zusammenrechnung der Einzelnoten 
Lo — 1, : I 
Z 1 — 25„; II 
gibt # 2, —3,0 In 
3. — 4 „ IV 
17. 
1. Das Zeugniß über das Bestehen der Prüfung ist zu versagen: 
(a) ist hier gegenstandslos), 
b) Kandidaten, welche in der Prüfung als Gesammtnote die Note IV erlangt haben. 
2. Den übrigen Kandidaten, deren Gesammtnote aus der Prüfung 3½1) nicht übersteigt, 
wird ein von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgestelltes Zeugniß über das 
Bestehen der Prüfung behändigt. Dasselbe weist die allgemeine Befähigungsnote und die 
Leistungen in den einzelnen Fächern aus. 
3. Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, ebenso Kandidaten, welche 
vor der Prüfung beziehungsweise im Laufe derselben in Folge zwingender Gründe oder 
freiwillig zurückgetreten sind, werden im darauffolgenden Jahre auf Anmeldung zur Wieder- 
holung der Prüfung zugelassen. 
4. Ueber die Zulassung in einem späteren Jahre oder über die zweitmalige Wieder- 
holung einer Prüfung entscheidet das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten nach Einvernahme des Obersten Schulrathes.") 
*) Die Einvernahme des Obersten Schulrathes entfällt hier. 
 
	        
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